OGH 6Ob288/08h

6Ob288/08hTribunal Superior15 de jan. de 2009

Abrir fonte

Texto completo

OGH 6Ob288/08h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.TarmannPrentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN ***** eingetragenen M***** GmbH iL mit dem Sitz in M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Liquidators Albert H*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2008, GZ 4 R 170/08m8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem über den Liquidator die angedrohte Zwangsstrafe von 720EUR verhängt und die Veröffentlichung des Beschlusses angeordnet worden war, bestätigt. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die Rekursentscheidung brachte der Liquidator einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Die Vorlage des Aktes durch das Erstgericht zur Entscheidung über den Revisionsrekurs ist verfrüht. Es bedarf eines Verbesserungsverfahrens:

Gemäß §6 Abs2 AußStrG iVm §15 FBG müssen sich Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Dies hätte das Erstgericht zu beachten gehabt. Es wird nach §10 Abs4 AußStrG vorzugehen haben.

Gemäß §46 Abs1 AußStrG iVm§15 FBG beträgt die Rekursfrist in Firmenbuchsachen zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses endete im vorliegenden Verfahren am 25.11.2008. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Liquidators, den er am 30.11.2008 im Telefaxweg beim Erstgericht einbrachte, war daher verspätet.

Gemäß§46 Abs3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Einer der Anwendungsfälle dieser Regelung, die gemäß§15 FBG auch in Firmenbuchsachen gilt, sind Zwangsstrafenverfahren (6Ob39/08s mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Liquidators ist daher nicht bereits wegen Verspätung zurückzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.