10ObS187/08k•OGH 10ObS187/08k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Hon.Prof.Dr.Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Michael Maschl LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ARAngelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan M*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße1, 1021Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober2008, GZ10Rs120/08b30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Juni 2008, GZ8 Cgs307/07y25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der am 21. 5. 1948 geborene und zum Stichtag 1.4. 2007 fast 59jährige Kläger war vom1. 4. 1992 bis 19.12. 2002 durch 116 Kalendermonate als - hauptsächlich (zu 70 bis 80%) mit dem Transport von Beton und Baumaterialien befasster - Kraftfahrer in einem Bauunternehmen beschäftigt. Daneben verrichtete er gelegentlich Hilfstätigkeiten. Vom 1.9. bis 23.11.2005 und vom 10.5.2006 bis 8.2.2007 arbeitete er als Bauhilfsarbeiter bei einem anderen Bauunternehmen im Straßenbau. Zu seinen Aufgaben gehörte die Durchführung von händischen Aushubarbeiten, Verdichtungsarbeiten mit Vibroplatten bzw Walzen, Arbeiten mit einem Schremmhammer und sonstige Hilfsarbeiten im Straßenbau.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab 1. April 2007 ab; das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter dem Begriff der „einen" Tätigkeit nach § 255 Abs4 ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen (10ObS 280/03d = SSVNF18/8; 10ObS123/05v = SSVNF19/76 mwN; RISJustiz RS0117063 [T2] und [T6]). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des §502 Abs1 ZPO(10ObS 30/06v; 10ObS143/06m = RISJustiz RS0117063 [T7]).
Im vorliegenden Fall bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der Tätigkeit als Kraftfahrer in einem Bauunternehmen einerseits und der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter andererseits nicht um „eine" Tätigkeit im Sinne des § 255Abs 4 ASVG handelt, weil sich die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale im Kernbereich nicht decken, im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen. Die in der außerordentlichen Revision zitierte Entscheidung 10 ObS 352/02s (=SSVNF16/136: Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters und eines Hilfsarbeiters in der Metallwarenerzeugung) spricht nicht dagegen, weil die in diesem Fall zu beurteilenden Tätigkeiten im Kernbereich sehr ähnlich waren; im Vordergrund standen jeweils körperlich schwere Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten (Bauschutt oder Metallstangen einerseits und Körbe mit Metallteilen andererseits).
Die Bekämpfung der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen ist vor dem Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des§502Abs1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.