OGH 13Os126/08s

13Os126/08sTribunal Superior17 de dez. de 2008

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OGH 13Os126/08s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Srdjan P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 20. September 2007, GZ 16 Hv 119/06p-283, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Erich S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich S***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (1) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit

  1. Srjdan P***** und Ing. Günther La***** in der Zeit vom 26. August 2004 bis (richtig:) spätestens November 2005 in Hagenbrunn, Wien und Zwettl gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Benützung verfälschter Reisepässe, Aufenthaltsgenehmigungen, Lohnzettel, Selbstauskünfte und Kaufverträge Angestellte der Po***** AG durch die Vorgabe, vermittelte Kunden seien zahlungswillige und zahlungsfähige Geschäftspartner, zum Abschluss von acht Leasing- bzw Kreditverträgen verleitet, wodurch das genannte Unternehmen mit insgesamt 498.093 Euro am Vermögen geschädigt worden ist, und

  2. Ing. Günther La***** in der Zeit vom 26. August 2004 bis zum Dezember 2005 in Wien als leitender Angestellter der L***** GmbH den Gesamtgewinn dieses Unternehmens in der Höhe von 242.885,78 Euro verheimlicht und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger um einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag geschmälert.

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erich S***** geht fehl. Mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung basiere nicht auf hinreichenden Beweisergebnissen (der Sache nach wohl Z 5 vierter Fall), und dem Hinweis auf die wechselnde Verantwortung des Mitangeklagten Ing. La***** (der Sache nach wohl Z 5 zweiter Fall) ist die Beschwerde auf die alle Beweisergebnisse eingehend erörternde und die diesbezüglichen Erwägungen logisch wie empirisch einwandfrei darlegende Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 33 bis 64) zu verweisen.

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist allein der Umstand, dass Ing. La***** seine Verantwortungslinie im Laufe des Verfahrens geändert hat, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Aus welchem Grund der - im Übrigen ohne den gebotenen Aktenbezug vorgetragene - Einwand, den beiden Mitangeklagten lägen in einem anderen Strafverfahren „ähnliche strafbare Handlungen" zur Last, die Verurteilung des Beschwerdeführers als erheblich bedenklich erscheinen lassen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Soweit die Beschwerde unter isoliertem Herausgreifen einzelner Passagen der Aussage des Zeugen Christian Sch***** (S 217 bis 235/XIV) die Feststellung angreift, der Beschwerdeführer sei faktischer Geschäftsführer der L***** GmbH gewesen (US 10 f, 30 f), unterlässt sie die gebotene Betrachtung der herangezogenen Zeugenaussage in ihrem inneren Sinnzusammenhang. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 216) gab der Zeuge Sch***** nämlich an, über die Interna der Geschäftsleitung nicht informiert zu sein (S 223/XIV), womit seine Depositionen zu den von ihm wahrgenommenen Aktivitäten der Angeklagten keine Rückschlüsse auf den (hier relevanten) Kompetenzbereich des Beschwerdeführers zulassen und solcherart auch nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen in Zweifel zu setzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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