AUSL EGMR Bsw26664/03

Bsw26664/03Outro Tribunal25 de set. de 2008

Abrir fonte

Texto completo

AUSL EGMR Bsw26664/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache K. T. gegen Norwegen, Urteil vom 25.9.2008, Bsw. 26664/03.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Recht auf Zugang zu einem Gericht in Obsorgeverfahren.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der an einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidende Bf. war mit J. V. verheiratet. Der Ehe entstammen zwei 1994 bzw. 1996 geborene Kinder. Im Juli 2001 verließ die Gattin des Bf. die eheliche Wohnung. Zwischen beiden kam es zu einer Vereinbarung, wonach er für die Pflege und Erziehung der Kinder Sorge trage.

Kurze Zeit danach wandte sich J. V. an die Jugendwohlfahrtsbehörden und brachte vor, der Bf. würde Medikamentenmissbrauch betreiben und seine Kinder würden Gefahr laufen, Opfer seiner Gewaltausbrüche zu werden. Das Jugendamt in Hillevåg leitete daraufhin eine Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 Kinderfürsorgegesetz 1992 dahingehend ein, ob Gründe für die Setzung von behördlichen Obsorgemaßnahmen bestünden. Der Bf. warf dem Jugendamt in der Folge vor, es würde voreingenommen agieren. Die Angelegenheit wurde daraufhin dem Jugendamt in Hinna übermittelt, das die Untersuchung am 17.12.2001 einstellte. Begründend hielt es fest, die Hausärztin des Bf. habe dessen Medikamentenkonsum als zu hoch bewertet und es als wünschenswert erachtet, wenn dieser ihn einschränke. Ungeachtet dessen sei der Bf. nicht gewillt gewesen, zu dieser Frage nähere Auskünfte zu erteilen, mögen auch keinerlei Belege für eine Vergiftung gefunden worden sein. Jedenfalls würden die Kinder nicht in einer Situation leben, die Anlass zu behördlichem Einschreiten gäbe.

Am 28.2.2002 leitete das Jugendamt in Hillevåg eine neue Untersuchung ein, nachdem Augenzeugen den Bf. unter offensichtlichem Medikamenteneinfluss stehend angetroffen und auch von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten seinerseits berichtet hatten. Am 21.3.2002 ersuchten die Jugendwohlfahrtsbehörden den Anwalt des Bf. um Stellungnahme zu den Vorfällen. Der Bf. selbst verweigerte jegliche Kooperation mit den Behörden. In der Folge holte das Jugendamt Informationen bei der Hausärztin der Familie, der Schule bzw. dem Kindergarten, der örtlichen Polizeibehörde und bei der Gattin des Bf. ein. In seinem Abschlussbericht vom 18.7.2002 äußerte das Jugendamt die Besorgnis, dass der Bf. Medikamentenmissbrauch betreibe, ferner sei es ungewiss, ob er seine Kinder in angemessener Weise versorgen könne. Es empfahl ihm Schritte, wie er seinen Medikamentenkonsum in den Griff bekommen könne.

Mittlerweile hatte der Bf. beim Stadtgericht von Stavanger eine auf Art. 54 Zivilgesetzbuch (Anm.: Danach kann ein Kläger, sofern er ein rechtliches Interesse bescheinigt, bei den Gerichten um Erlassung eines Feststellungsurteils auch dann ansuchen, wenn ein Urteil in der Sache noch nicht erfolgen kann) gestützte Klage eingereicht und die Erlassung eines Feststellungsurteils begehrt, wonach keine Rechtsgrundlage für eine Untersuchung existiere. Das Stadtgericht wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der Gerichte zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Bf. wandte sich daraufhin mit einem Rechtsmittel an das Höchstgericht und brachte vor, aus Art. 54 leg. cit. bzw. den Art. 6, 8 und 13 EMRK erwachse ihm ein Anspruch, die Rechtmäßigkeit der von den Behörden durchgeführten Untersuchung vom Stadtgericht überprüfen zu lassen. Mit Beschluss vom 4.3.2003 wies der Oberste Gerichtshof das Rechtsmittel des Bf. ab, nachdem er entschieden hatte, den Fall gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof 1926 einer meritorischen Überprüfung zu unterziehen. Begründend führte er aus, angesichts des inzwischen erfolgten Abschlusses der Untersuchung sei nicht ersichtlich, inwiefern ein gerichtliches Absprechen über die Angelegenheit noch von Bedeutung für den Bf. sei.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 6 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der Bf. behauptet, die Führung einer zweiten behördlichen Untersuchung hinsichtlich seiner Fähigkeit, seine Kinder angemessen zu versorgen, stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.

Es liegt ein Eingriff in die Rechte des Bf. nach Art. 8 EMRK vor, der in den einschlägigen Bestimmungen des Kinderfürsorgegesetzes 1992 seine Rechtsgrundlage hatte. Ferner besteht kein Zweifel, dass die umstrittenen Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls ergingen und somit legitime Ziele iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgten. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Unmittelbarer Anlass für die Eröffnung einer neuen Untersuchung waren teilweise anonym ergangene Hinweise an die Behörden, wonach der Bf., unter anderem auch im Beisein seiner Kinder, unter Medikamenteneinfluss stehe und ein gewalttätiges Verhalten an den Tag lege. Nach Ansicht des GH ist an dieser Vorgangsweise nichts auszusetzen. Die Tatsache, dass die erste Untersuchung trotz ähnlicher Vorfälle einige Monate zuvor eingestellt worden war, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, den neuen Hinweisen fehle es an Substrat. Es bestanden daher ausreichende und angemessene Gründe, die Situation der Kinder einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. In jedem Fall kann – entgegen der Auffassung des Bf. – aus Art. 8 EMRK schwerlich eine Verpflichtung der Jugendwohlfahrtsbehörden abgeleitet werden, die Richtigkeit von Bedenken anmeldenden Wahrnehmungsberichten vor Einleitung einer Untersuchung einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Andernfalls wäre eine Verzögerung der Untersuchung und eine Verlagerung weg von den eigentlichen Problemen zu besorgen und eine effektive Behandlung der Angelegenheit gerade in Fällen nicht gegeben, in denen eine möglichst schnelle Einschätzung der Lebensumstände eines Kindes dringend notwendig wäre. Der GH verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 19 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, wonach seitens der Vertragsstaaten geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung zu treffen sind.

Zum Ablauf der Untersuchung selbst ist zu sagen, dass der Bf. auf Anraten seines Anwalts jegliche Kooperation mit den Behörden verweigerte. Ihre weitere Vorgangsweise, nämlich Informationen bei der Hausärztin der Familie, im Kindergarten bzw. in der Schule und bei der Polizei einzuholen, stand im Einklang mit dem Interesse des Bf. an der Geheimhaltung gewisser persönlicher Daten sowie dem Kindeswohl. Die eingeholten Informationen waren überdies eingeschränkter Natur, unterlagen einer Geheimhaltungspflicht seitens der Behörden und wurden dem Bf. auch mitgeteilt – sie waren insofern von effektiven und adäquaten Sicherheiten gegen Missbrauch begleitet. Die Wahl der Mittel fiel in das Ermessen der Behörden und führte zu keinem Missverhältnis des Eingriffs gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die zweite Untersuchung einschließlich der Art ihrer Umsetzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der Bf. bringt vor, die Vorgehensweise der Gerichte, seine Klage formell – ohne Eingehen in die Sache – zurückzuweisen, habe sein Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzt.

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall von einem vertretbaren Anspruch ausgegangen werden kann, ist zu bedenken, dass die umstrittenen Maßnahmen von den nationalen Gerichten nicht als „Entscheidung" klassifiziert wurden, die Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde oder eines Rechtsmittels gemäß Art. 54 Zivilgesetzbuch bilden konnten. Es kann auch kaum angenommen werden, die Untersuchung habe sich auf Rechte des Bf. maßgeblich ausgewirkt. Erst nach Abschluss des Entscheidungsprozesses ergangene Maßnahmen – wie etwa die Übernahme in behördliche Obsorge oder Einschränkungen des Besuchsrechts – vermochten derartige Auswirkungen nach sich zu ziehen, was hier aber nicht der Fall ist.

In jedem Fall hält der GH eine Entscheidung über die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den gegenständlichen Fall anwendbar ist, für entbehrlich, da Norwegen kein Vorwurf einer Konventionsverletzung zu machen ist.

2. In der Sache selbst:

Die Klage des Bf. wurde von den nationalen Gerichten gemäß Art. 54 Zivilgesetzbuch abgewiesen, da er kein rechtliches Interesse an einem Feststellungsurteil bzw. einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der umstrittenen Untersuchung bescheinigen habe können. Der Oberste Gerichtshof betonte überdies, dass die Untersuchung mittlerweile abgeschlossen sei, und führte präzisierend aus, gemäß § 4 Abs. 3 Kinderfürsorgegesetz 1992 eingeleitete Untersuchungen würden ebenso wie Ansuchen um Offenlegung persönlicher Daten nach § 6 Abs. 4 leg. cit. keine personenbezogene Entscheidung darstellen, sondern handle es sich dabei um verfahrensrechtliche Schritte, deren Rechtmäßigkeit nicht mit einer Klage nach Art. 54 Zivilgesetzbuch überprüft werden könnte.

Der GH ist der Ansicht, dass die auf Art. 54 leg. cit. gestützte Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht im Interesse der ordnungsgemäßen Abwicklung des Gerichtsverfahrens und auch des Kindeswohls lag, vermochte doch die von einem Elternteil unternommene gerichtliche Anfechtung von behördlichen Ermittlungen betreffend dessen Eignung bzw. Fähigkeit zur Pflege und Erziehung seiner Kinder die Jugendwohlfahrt an der effektiven Ausübung ihrer Pflichten zu hindern. Die Entscheidungen der nationalen Instanzen beruhten somit auf nachvollziehbaren Erwägungen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Oberste Gerichtshof im Gegensatz zu den Unterinstanzen, welche die Klage des Bf. formell zurückgewiesen hatten, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof 1926 entschied, dem Antrag des Bf. auf meritorische Erledigung seiner Rechtssache stattzugeben. Der Oberste Gerichtshof verschaffte sich dadurch volle Jurisdiktionsgewalt und somit die Möglichkeit, das Rechtsmittel des Bf. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer eingehenden Würdigung unter Erörterung aller Sach- und Rechtsfragen zu unterziehen sowie – falls als notwendig erachtet – die Entscheidungen der Unterinstanzen aufzuheben und die Sache an diese zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es dem Bf. im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht gestattet war, Zeugen ins Kreuzverhör nehmen zu lassen. Hätte er einen diesbezüglichen Antrag gestellt, wären von den Unterinstanzen entsprechende Schritte zu setzen gewesen, die dann Eingang in die Beweiserhebung des Obersten Gerichtshofs hätten nehmen können. Der Bf. hat sich dieser Möglichkeit jedoch entschlagen.

Der GH gelangt somit zu der Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung der Klage bzw. Abweisung des Rechtsmittels den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht berührt hat. Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Steiner).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der Bf. brachte dieselben Beschwerdegründe wie unter Art. 6 Abs. 1

EMRK vor.

Angesichts seiner Feststellungen zu Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Tatsache, dass dessen Garantien weiter gehen als jene unter Art. 13 EMRK, hält der GH eine Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK nicht für notwendig (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Johansen/N v. 7.8.1996, NL 1996, 133; ÖJZ 1997, 75.

Anne-Marie Andersson/S v. 27.8.1997, NL 1997, 216; ÖJZ 1998, 585.

Kutzner/D v. 26.2.2002, EuGRZ 2002, 244.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.9.2008, Bsw. 26664/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 268) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/K.T..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.