14Os122/08k•OGH 14Os122/08k
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 2. Juli 2008, GZ 35 Hv 74/07t-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter H***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt (I. - III.a und b).
Soweit angefochten hat er
III. in der Nacht vom 19. auf 20. November 2006 in St. Pölten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Ulrike H***** durch Einbruch in die Kantinen der Stadtsportanlage St. Pölten
a) weggenommen, und zwar drei Flaschen „Jägermeister" und eine Flasche Wein im Wert von zumindest drei EUR sowie Bargeld in Höhe von 100 EUR, indem er ein geschlossenes Fenster gewaltsam aufzwängte und in die Hauptkantine einstieg;
b) wegzunehmen versucht, und zwar Wertgegenstände, indem er den versperrten Rollladen des Verkaufspults gewaltsam wegriss und in die Tribünenkantine einstieg, wobei es beim Versuch blieb, weil sich darin zum Tatzeitpunkt keine Wertgegenstände befanden.
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betreffen die näheren Umstände der unbestritten in Tatortnähe stattgefundenen Auffindung der entfremdeten Flaschen keine entscheidende Tatsache. Haben die Tatrichter doch - neben Bezugnahme auf weitere Beweisergebnisse - logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, dass sie ihre Annahme von der Täterschaft des Beschwerdeführers insbesondere darauf gründen, dass an sämtlichen genannten Gegenständen DNA-Spuren des Angeklagten vorgefunden werden konnten (Zuordnung mit einer Wahrscheinlichkeit von ein zu einer Milliarde; S 83; US 9 f). Nach Prüfung des weiteren, im Wesentlichen jenes zur Mängelrüge wiederholenden Vorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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