OGH 14Os119/08v

14Os119/08vTribunal Superior23 de set. de 2008

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OGH 14Os119/08v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Yovanny M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 4. Juni 2008, GZ 10 Hv 179/07p-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Yovanny M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 14. September 2007 in Graz mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe Harald S***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Armbanduhr in unbekanntem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er auf Harald S***** mit einer Holzlatte einschlug, bis dieser zu Boden ging.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die beantragte (Z 5) „Beischaffung des Notrufprotokolls zum Beweis dafür, dass der Zeuge Harald S***** den Notruf vor der T*****-Bar getätigt hat zum Beweis dafür, dass diese Angaben unrichtig sind, dass er an der Ecke F*****/Jgasse überfallen wurde, sondern der Überfall wie im Notrufprotokoll angegeben vor der T-Bar stattgefunden hat" (S 267), konnte unterbleiben, weil die genaue Position des Genannten zum Zeitpunkt des Notrufs oder des Überfalls für die Lösung der Schuldfrage irrelevant ist.

Ebensowenig war die reklamierte Einvernahme der „Polizeibeamten RI Karl J***** und RI Helmut K***** zum Beweis dafür, dass keine Ermittlungen von Fingerabdrücken und DNA-Spuren auf der Brieftasche des Opfers durchgeführt wurden und dass keine Ermittlungen hinsichtlich der getätigten Schreie des Opfers und des Zeugen im Haus Fweg, Ecke Jgasse ***** durchgeführt wurden und zum Beweis dafür, dass keine Ermittlungen in der Jgasse ***** in der T-Bar, dass sich das Opfer dort befunden hat, geführt wurden. Durch die Einvernahme dieser beiden Beamten ist nicht auszuschließen, dass diese bestätigen, dass diese Ermittlungen unterlassen wurde." (S 287), geboten. Denn abgesehen davon, dass im abweislichen Erkenntnis ohnedies zugestanden wurde, dass diese Ermittlungen tatsächlich nicht geführt wurden (S 288), lief der Antrag auf eine bloße Erkundungsbeweisführung hinaus.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Soweit auch in der Tatsachenrüge (Z 10a) das Unterbleiben der in der Verfahrensrüge relevierten Beweisaufnahmen kritisiert und unvollständige Ermittlungstätigkeit behauptet wird, werden sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht geweckt, vielmehr im Ergebnis bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft, die jedoch die leugnende Verantwortung des Angeklagten zufolge der belastenden Angaben des Tatopfers ablehnen konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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