Bsw19955/05 (Bsw15085/06)•AUSL EGMR Bsw19955/05 (Bsw15085/06)
Bsw19955/05 (Bsw15085/06)Outro Tribunal23 de set. de 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Grayson und Barnham gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 23.9.2008, Bsw. 19955/05 und Bsw. 15085/06.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Beweislastumkehr bei der Feststellung von Einnahmen aus dem Drogenhandel.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Jänner 2002 wurde der ErstBf. wegen Handels mit über 28 kg Heroin im geschätzen Wert von 1,2 Mio. GBP zu 22 Jahren Haft verurteilt. Das Heroin war nach der Festnahme von der Polizei beschlagnahmt worden. Am 1.6.2002 erließ der Richter gemäß dem Drogenhandelsgesetz 1994 gegen den ErstBf. eine Anordnung zur Abschöpfung seiner Einnahmen aus dem Drogenhandel. Nach Untersuchung der finanziellen Verhältnisse des ErstBf. stellte der Richter fest, dieser habe einen Gewinn von GBP 1.230.748,69 aus den Drogengeschäften gezogen. Er schloss dies aus den hohen Geldsummen, die dem ErstBf. während der letzten sechs Jahre in bar und auf diversen Bankkonten zur Verfügung standen. Wegen des Umfangs der Drogenlieferung befand er, der ErstBf. habe den weiteren Handel aus früheren Drogengeschäften finanziert.
Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, sobald das Gericht die Höhe der Einnahmen aus dem Drogenhandel festgestellt hat. Der Beklagte muss danach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass sein verwertbares Vermögen geringer als die festgestellten Einnahmen ist. Im konkreten Fall konnte zwar nur Vermögen im Wert von GBP 236.000,– festgestellt werden, der Richter befand den ErstBf. aber für unglaubwürdig und die Beweise daher für nicht ausreichend, weshalb er eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Jahren Haft festsetzte, sollte der ErstBf. der Herausgabe der Einnahmen nicht nachkommen.
Die Berufung des ErstBf. vor dem Court of Appeal wurde abgewiesen, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch reduziert. Die Beweislastumkehr sei mit Art. 6 EMRK vereinbar und es sei durchaus anzunehmen, dass der ErstBf. zusätzlich verstecktes Vermögen zur Verfügung hätte. Der ZweitBf. wurde im Juli 2001 zu elf Jahren Haft verurteilt. Er hatte den Import von großen Mengen Cannabis nach Großbritannien organisiert. Im Abschöpfungsverfahren gab er zu, aus dem Drogenhandel profitiert zu haben. Der Richter legte mit Hilfe der Erkenntnisse eines verdeckten Ermittlers die Einnahmen des ZweitBf. mit GBP 1.525.615,– fest. Bei der Feststellung des verwertbaren Vermögens befand der Richter die Vorbringen des ZweitBf., nach denen dieser über keine besonders hohen oder versteckten Vermögenswerte verfüge, für nicht ausreichend, um der Beweislastumkehr zu genügen. Der ZweitBf. habe bezüglich seiner Einkommensquellen gelogen. Es könne nicht angenommen werden, dass er über kein Geld aus dem Drogenimport verfüge. Daher wurde ihm die Zahlung der gesamten festgestellten Einnahmen aufgetragen. Bei Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung drohten ihm weitere fünf Jahre Haft. Der Court of Appeal wies die dagegen erhobene Berufung, mit der der ZweitBf. die Notwendigkeit zumindest eines Anscheinsbeweises für das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen vor Übergang der Beweislast geltend machte, ab. Dies würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, das selbst von „versteckten Vermögenswerten" spreche und damit andeute, dass die Staatsanwaltschaft über kein Wissen bezüglich solcher Vermögenswerte verfügen könne. Die Berufung an das House of Lords wurde nicht zugelassen.
Rechtsausführungen:
Beide Bf. behaupten, die Beweislast für den Nachweis, dass ihr verwertbares Vermögen geringer sei als die aus dem Drogenhandel resultierenden Einnahmen, verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Außerdem verstießen die Abschöpfungsverfahren gegen Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).
Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
Nach Meinung des GH werfen die Beschwerden ernsthafte Rechtsfragen
auf, die in der Sache geprüft werden sollen. Sie sind daher für
zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Im Urteil Phillips/GB entschied der GH, ein Abschöpfungsverfahren nach dem Drogenhandelsgesetz 1994 sei mit einem Strafverfahren gleichzusetzen. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist im gesamten Strafverfahren und daher auch im konkreten Fall anwendbar.
Im ersten Teil des Verfahrens lag die Beweislast auf Seiten der Staatsanwaltschaft. Sie hatte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass der Angeklagte während der letzten sechs Jahre vor dem das Verfahren auslösenden Ereignis bestimmte Geldsummen ausgegeben oder erhalten hatte. Danach hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Einnahmen aus Drogengeschäften resultierten. In der Folge lag es am Angeklagten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass die Gelder aus einer rechtmäßigen Quelle stammten. Eine Abschöpfungsanordnung gemäß dem Drogenhandelsgesetz 1994 unterscheidet sich von einem strafgerichtlichen Urteil, da die Höhe des zu zahlenden Geldbetrags und die Länge der Ersatzfreiheitsstrafe von den Einnahmen aus vorangegangenen kriminellen Handlungen abhängt, die nicht unbedingt zu einer Verurteilung der beklagten Partei geführt haben müssen. Aus diesem Grund befand der GH in Phillips/GB, die Unschuldsvermutung im Strafverfahren und die Pflicht der Anklagevertretung, alle Anschuldigungen gegen den Angeklagten zu belegen, sei Teil des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Er stellte jedoch fest, dass die Unschuldsvermutung nicht absolut gilt, da in jedem Strafrechtssystem Tatsachen- und Rechtsvermutungen vorgesehen sind. Diese sind nicht generell verboten, sondern in Grenzen zulässig, solange die Staaten sich bewusst sind, was auf dem Spiel steht, und die Verteidigungsrechte im Strafverfahren gewahrt werden. Im Fall Phillips/GB war die Umkehr der Beweislast mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, soweit sich der Richter bei der Festlegung der Einnahmen auf die Beweise der Anklage oder die Geständnisse des Beklagten stützte und unter Würdigung aller Umstände überzeugt war, dass der Beklagte über das Geld verfügte und dieses offensichtlich aus einer illegalen Quelle stammte.
Aufgabe des GH ist es, festzustellen, ob die vom Gesetz geforderte Vermutung im konkreten Fall in einer Weise angewendet wurde, die die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK verletzte. Er hat jedoch keine eigenständige Bewertung der Beweise vorzunehmen, sondern zu prüfen, ob das gesamte Verfahren und damit auch die Beweiswürdigung durch die nationalen Gerichte fair war.
Unter Beachtung der Beweisführung des Strafverfahrens und des Abschöpfungsverfahrens sowie der Vorbringen der Anklagevertretung und des Beklagten befand der Richter im Fall des ErstBf., dieser habe die von der Anklagevertretung belegte Vermutung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entkräftet, und ordnete daher die Abschöpfung an. Der ZweitBf. brachte weder Beweise zur Entkräftung der Vermutung bei, noch legte er Berufung gegen die Entscheidung über die Höhe seiner Einnahmen ein.
In beiden Verfahren wurden die Verteidigungsrechte durch verfahrensrechtliche Sicherheiten gewahrt. Der Geldbetrag wurde von einem Gericht in einem gerichtlichen Verfahren mit öffentlicher mündlicher Verhandlung, unter vorheriger Bekanntgabe der Anklagegründe und mit der Möglichkeit für die Bf., selbst schriftlich und mündlich Beweise beizubringen, festgelegt. Beide Bf. waren durch einen Anwalt vertreten. Es lag an der Staatsanwaltschaft, das Vorhandensein des Vermögens bei den Bf. während der relevanten Zeit nachzuweisen. Die Vermutung, dass die Gelder aus Drogengeschäften stammten, hätte durch den Nachweis der Bf., das Vermögen auf rechtmäßige Weise erworben zu haben, entkräftet werden können. Keiner der Bf. brachte eine ernsthafte Beschwerde über die mangelnde Fairness des Verfahrens in Hinblick auf die Bemessung der Einnahmen aus den Drogengeschäften vor. Nach Ansicht des GH stellt es keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar, wenn die Beweislast auf den Bf. übergeht, sobald dieser wegen schweren Drogenhandels verurteilt wurde. Die Last der Bf. hielt sich in Anbetracht der sonstigen Verfahrensgarantien in einem angemessenen Rahmen.
Bei der Berechnung des verwertbaren Vermögens im zweiten Teil des Verfahrens ist das Gericht gesetzlich nicht zur Aufstellung von Vermutungen über frühere strafbare Handlungen angehalten. Stattdessen hat es das Vermögen des Bf. im Zeitpunkt der Abschöpfungsanordnung zu bemessen. Es ist Sache des Beklagten, aufzuzeigen, dass dieses geringer als die bemessenen Einnahmen ist.
Beide Bf. äußerten sich zur Höhe ihres verwertbaren Vermögens. Auch dabei wurden ihre Verteidigungsrechte geschützt. Sie hatten eine rechtliche Vertretung, waren genau über das Zustandekommen der Einnahmenberechnung informiert und hatten die Möglichkeit, ihre finanzielle Situation darzulegen. Der ZweitBf. konnte dabei nicht einmal erklären, was mit dem von ihm importierten Cannabis geschehen war. In beiden Fällen befand der Richter die Aussagen der Bf. für unglaubwürdig. Der GH betont hier noch einmal, dass es nicht seine Aufgabe ist, eine eigenständige Beweiswürdigung anstelle von jener der nationalen Gerichte vorzunehmen.
Nach Ansicht des GH war es nicht unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Strafverfahren, den Bf. die Beweislast für eine glaubwürdige Darlegung ihrer finanziellen Situation aufzuerlegen. Nachweise über die eigene Vermögenssituation und die Herkunft des Geldes wären für die Bf. nicht schwer zu erbringen gewesen, hätten ihre Angaben der Wahrheit entsprochen.
Daher lag in beiden Fällen keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:
Im Fall Phillips/GB befand der GH, dass die Zahlung eines Geldbetrags aufgrund einer Abschöpfungsanordnung, die im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK stand, keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums darstellte. Die vorliegenden Beschwerden können nicht von diesem Fall unterschieden werden. Deshalb lag auch hier keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Salabiaku/F v. 7.10.1988.
Saunders/GB v. 17.12.1996 (GK), ÖJZ 1998, 32.
Phillips/GB v. 5.7.2001.
Geerings/NL v. 1.3.2007.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.9.2008, Bsw. 19955/05 und Bsw. 15085/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 266) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_5/Grayson.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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