11Os127/08y•OGH 11Os127/08y
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner M***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 1 U 171/07w des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. April 2008, AZ 10 Bs 121/08b, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Anton S***** auf Fortführung (§ 195 Abs 1 StPO) gemäß § 196 Abs 2 StPO als verspätet zurück. Ausdrücklich gegen diese Entscheidung wendet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des Anton S*****, beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems eingelangt am 22. Juli 2008.
Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag nach der Verfahrensordnung ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO).
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