15Os121/08w•OGH 15Os121/08w
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Strafsache gegen Zoran N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Mai 2008, GZ 29 Hv 26/08m-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran N***** des (richtig:) Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 11. November 2007 in Innsbruck Davut K***** dadurch, dass er diesen gegen eine Wand drückte, ihm Faustschläge versetzte und ihn würgte, mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Jetons der C***** AG in einem Wert von ca 700 Euro und ein Mobiltelefon unbekannten Werts mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen erhobene, auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel im Sinn der Z 5 aufzuzeigen noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge haben die Tatrichter - auch dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - hinreichend begründet dargelegt, warum sie der dies leugnenden Verantwortung des Angeklagten zuwider aus der Aussage des Opfers David K***** sowie den Angaben der nach der Sachwegnahme hinzugetretenen Zeugen erschlossen haben, dass der Angeklagte unter Gewaltanwendung Jetons im Wert von cirka 700 Euro und ein Mobiltelefon an sich nahm.
Die sich vorwiegend mit dem Aussageverhalten des Zeugen K***** auseinandersetzende Mängelrüge lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Mit dieser Argumentation verlässt sie ebenso wie mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Stückelung der Jetons - die sich im Übrigen nicht auf eine entscheidende Tatsachen bezieht - den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Dass der aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogene Schluss dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen.
Als Tatsachenrüge (Z 5a) verstanden, vermag das erörterte Vorbringen des Angeklagten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken, zumal das Schöffengericht ohnedies das divergierende Aussageverhalten des genannten Zeugen berücksichtigt hat.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt die Feststellungen des Erstgerichts außer Acht, wonach der Angeklagte unter Gewaltanwendung auch das Mobiltelefon mit Bereicherungsvorsatz an sich brachte und das in seiner Hosentasche verwahrte Gerät erst nach Eingreifen der Hüsne K***** zu Boden warf (US 5, 6). Damit orientiert sie sich aber nicht an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen und verfehlt demgemäß den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Indem der Beschwerdeführer weiters behauptet, die „Unterstellung eines Bereicherungsvorsatzes" hinsichtlich des Mobiltelefons sei „geradezu abwegig" trachtet er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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