OGH 8Ob49/08a

8Ob49/08aTribunal Superior2 de set. de 2008

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OGH 8Ob49/08a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Werner T*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 4. 2008, 8 Ob 49/08a, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass diese auf S 5 anstelle „der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist zulässig ..."

zu lauten hat: „der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig

...".

Begründung:

Begründung

Gemäß § 419 ZPO iVm § 430 ZPO, welche Bestimmungen auch im Konkursverfahren gelten (Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 419 Rz 2 mwN), kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass der Masseverwalter - und nicht der Gemeinschuldner, wie es in S 5 aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw Diktierfehlers heißt - Revisionsrekurs erhoben hat. Dieser Irrtum war daher zu berichtigen.

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