1Nc57/08k•OGH 1Nc57/08k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 31 Cg 17/08k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 15.256,84 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, welche gegen EG-Richtlinien verstoße.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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