OGH 13Os122/08b

13Os122/08bTribunal Superior27 de ago. de 2008

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OGH 13Os122/08b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ7HR49/08g des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 24. Juni 2008, AZ 7 Bs 231/08g (ON24 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Wolfgang S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Wolfgang S***** wurde im Verfahren AZ 7 Ur 67/07b des Landesgerichts Wels am 4.April 2007 die Voruntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen der betrügerischen Krida nach §156 Abs1 und Abs2 (zweiter Fall) StGB sowie des schweren Betrugs nach §§ 146, 147Abs1 (Z1) und Abs3 StGB und jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§33Abs1 und 13 sowie §33Abs2 lita FinStrG eingeleitet und über ihn aus den Haftgründen der Flucht, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach §180Abs2 Z1, 2 und3lita, b und c StPO aF die Untersuchungshaft verhängt (ON16 in ON2). Diese wurde am 13. April 2007 zum Vollzug einer dreijährigen Freiheitsstrafe aus dem VerfahrenAZ13Hv39/03v des Landesgerichts Wels unterbrochen (§180 Abs4 StPO aF; ON22 inON2). Die Untersuchungshaft dauerte also zunächst neun Tage, nämlich vom 4. bis zum 13. April 2007.

Aufgrund der mit einem Aufschubsantrag(§5Abs1 StVG) verbundenen Hemmung des Strafvollzugs (§7Abs3 StVG) befand sich Wolfgang S***** ab 21.Dezember 2007 wieder in Untersuchungshaft, deren Fortsetzung das Landesgericht Wels zuletzt am 27.Mai 2008 (ON 18) beschloss. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. Mai 2008 wurde der Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubsantrags nicht Folge gegeben (ON21). Seit diesem Tag ist Wolfgang S***** wieder zur Verbüßung der erwähnten Freiheitsstrafe - mit errechnetem Strafende am 12. August 2010 - im Strafvollzug (s den StrafantrittsberichtON22; §173Abs4 StPO). Die Untersuchungshaft dauerte somit weitere fünf Monate und neun Tage.

Der gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Landesgerichts Wels vom27.Mai 2008 vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es entschied - zu Recht (vgl 13Os149/01) - noch zu einem Zeitpunkt meritorisch, zu dem sich der Genannte in Strafhaft befand.

Die Grundrechtsbeschwerde macht Unverhältnismäßigkeit durch eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§9Abs2,177Abs1 StPO) geltend, die vor allem in Säumigkeit bei Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen gelegen sei. Weiters wird eingewendet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz „keine berechtigten Gründe für eine Fortführung der Untersuchungshaft" vorgelegen seien und dass die Untersuchungshaft länger als sechs Monate gedauert habe, ohne dass besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Ermittlungen(§178Abs2 StPO) vorgelegen seien. Die „Beendigungsvoraussetzungen der Untersuchungshaft" lägen auch deshalb vor, weil die Staatsanwaltschaft nicht binnen 14 Tagen nach Schließung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter im September 2007 eine Anklageschrift eingebracht habe(§112Abs1 StPO aF).

Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Ist bei Haftbeschwerden die Einhaltung aller die Haft betreffenden, vom Gericht zu beachtenden Vorschriften Prozessgegenstand (14 Os 43/07s, EvBl2007/101, 552; Kirchbacher/Rami, WKStPO §182aF Rz9; vgl 13Os16/93, EvBl1993/86) und bildet die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde (jüngst 14Os31/08b), kann - auch im Licht der aktuellen Ausweitung des Grundrechtsschutzes in strafgerichtlichen Verfahren (13 Os 135/06m, EvBl2007/154, 832 = AnwBl2007, 501 = JSt 2007/46/47, 173 = EuGRZ2007, 584 = JBl 2008, 62 = JBl 2008, 23 [Rieder]) - die Ansicht nicht aufrecht erhalten werden, einer nach (endgültigem oder allenfalls nur vorübergehendem) Wegfall der Untersuchungshaft (hier: zufolge §173 Abs4 StPO) prüfenden Haftentscheidung des Oberlandesgerichts komme keine Grundrechtsbedeutung zu (aM noch 13Os149/01, ÖJZLSK 2002/73 = EvBl2002/69, 271 = JUSSt3165). Die Grundrechtsbeschwerde ist demnach zulässig.

2. Gegen eine - hier der Sache nach angesprochene - Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Bereich der Staatsanwaltschaft, der es im neu geregelten Ermittlungsverfahren (unter anderem) grundsätzlich obliegt, Sachverständige zu bestellen (§126 Abs3 StPO) und erforderlichenfalls die Erstattung von Befund und Gutachten zu urgieren (vgl §127 Abs5 StPO), kann gerichtlicher Rechtsschutz erreicht werden, indem - mit Blick auf das über den weit reichenden Prozessgegenstand von Haftentscheidungen schon Gesagte (14 Os 43/07s) - ein auf Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützter Antrag „auf Enthaftung" oder - bedeutungsgleich -„auf Freilassung" gestellt wird (dessen auf die häufigste Beschwerdeintention, nämlich Beendigung der Haft, abgestellte gesetzliche Bezeichnung [§ 174Abs3 Z8, §176 Abs1Z2 StPO] nichts daran ändert, dass damit auch gezielt bloß die Einhaltung haftrelevanter Vorschriften begehrt werden kann) und nötigenfalls gegen die darüber ergangene Entscheidung Beschwerde geführt wird: Erfordert auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich allein noch keine Freilassung (vgl demgegenüber§173Abs1 zweiter Satz StPO), wohl aber - selbstverständlich - das konzentrierte Hinwirken auf eine (jedenfalls von da an) in ganz besonderem Maß vorrangige Verfahrensführung, kann auf diesem Weg ein konkreter Auftrag des Gerichts erster oder (im Beschwerdefall) zweiter Instanz an die Staatsanwaltschaft erwirkt werden, dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch (nötigenfalls vom Gericht näher zu bezeichnende) Maßnahmen Rechnung zu tragen. Diese Bindung der Staatsanwaltschaft an Aufträge des Gerichts aufgrund der Verletzung eines subjektiven Rechts lässt sich aus den Bestimmungen über den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach §106Abs1Z 2 StPO ableiten. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie diesem nicht schon entsprochen hat (§106Abs4 StPO), den entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§107Abs4 StPO). Für den Fall der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft, mit dem das Gericht im Weg eines - auf Prüfung der Einhaltung einer die Haft betreffenden Vorschrift zielenden - Antrags auf Freilassung befasst wird, kann (per analogiam) nichts anderes gelten (vgl auch Pilnacek/Pscheidl, Das Strafverfahren und seine Grundsätze, ÖJZ2008, 629 [631]).

Somit ist das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot (nach wie vor) wirksamer gerichtlicher Kontrolle und Abhilfemöglichkeit unterstellt.

Im gegebenen Fall einer bei Beschlussfassung in erster Instanz, aber (zufolge §173Abs4 StPO) nicht mehr bei der Beschwerdeentscheidung aktuellen Untersuchungshaft ist dem Oberlandesgericht, das in der Begründung seines Beschlusses die Säumigkeit der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Betreibung des Gutachtens als das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzend beanstandete (BS9), eine Grundrechtsverletzung demnach nicht vorzuwerfen.

3. Der Einwand, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts „keine berechtigten Gründe für eine Fortführung der Untersuchungshaft" vorgelegen seien, entzieht sich mangels Substantiierung einer argumentationsbezogenen Erwiderung.

4. Zur irrigen Annahme einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten gelangt der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Annahme, es komme für die Maßnahmenach§173Abs 4 StPO nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auf deren Zustellung an.

5. Dass die Überschreitung der Mahnfrist des§112Abs1 StPO aF für sich allein zu einer Beendigung der Untersuchungshaft führen sollte, wie der Beschwerdeführer begründungslos behauptet, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

6. Die keine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war demnach ohne Kostenausspruch (§8 GRBG) abzuweisen.

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