OGH 12Os58/08h

12Os58/08hTribunal Superior22 de ago. de 2008

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OGH 12Os58/08h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Muametali S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Jänner 2008, GZ 12 Hv 87/07a-27, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Muametali S***** „des Verbrechens" (richtig: der Verbrechen) des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wels zu nachangeführten Zeiten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 114 g Heroin (Wirkstoffgehalt ca 9,12 g Heroinbase), einem anderen zu Grammpreisen zwischen 50 Euro und 100 Euro überlassen, und zwar

1. im Zeitraum von September 2005 bis Februar 2006 Adnan Z***** ca 54 g Heroin,

2. im Zeitraum Ende Dezember 2006 bis Ende März 2007 Nermin B***** ca 60 g Heroin.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten sehr wohl gewürdigt und insbesondere dessen Einwand berücksichtigt, dass er sich als Boxsportler einen Drogenkonsum gar nicht leisten könne (US 4).

Das Schöffengericht folgte der Aussage des Zeugen Jure L*****, den Angeklagten persönlich nicht zu kennen, ging jedoch davon aus, dass er ihn nach den ihm gegenüber getätigten Angaben des Zeugen Adnan Z***** zu seinem Spitznamen „Boxer", seinen Vorstrafen und der bereits verbüßten Haftzeit hinreichend beschreiben konnte (US 4). Der von den Tatrichern angenommene Widerspruch zur Behauptung des Zeugen Z***** in der Hauptverhandlung, den Angeklagten nicht zu kennen (US 5), liegt daher dem selbst nicht aktengetreuen (vgl S 179) Beschwerdevorbringen zuwider vor.

Entgegen dem weiteren Einwand ist das Erstgericht aktenkonform von einem wöchentlichen Ankauf von (zumindest) 3 g Heroin pro Woche durch Adnan Z***** ausgegangen (US 3, 6 iVm S 55 f ["wir sind drei bis fünf Mal pro Woche zum Boxer gefahren und haben eine Menge von 1 bis 3 g gekauft"]). Daraus ergibt sich jedoch bei einem Tatzeitraum von viereinhalb Monaten eine Gesamtmenge von 54 g.

Weshalb es für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Relevanz sein sollte, ob einer der Brüder des Angeklagten „Bali" heißt, legt die Rüge nicht dar. Dass der Zeuge Nermin B***** das Suchtgift nicht direkt bzw selten vom Angeklagten gekauft hat, hat das Schöffengericht nicht bloß erörtert, sondern ohnedies als erwiesen angenommen (US 3).

Ob der Zeuge B***** - wie der Nichtigkeitswerber vermeint - bloß 30 g Heroin vom Angeklagten erworben hat, betrifft angesichts der die Grenzmenge auch in diesem Fall übersteigenden Reinsubstanz und des aktuellen Schuldspruchs wegen bloß eines Verbrechens keine entscheidende Tatsache (dass Erstgericht ist von einem auf das Überlassen einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz ausgegangen, US 4; darauf, dass es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG bedarf, sei jedoch hingewiesen [12 Os 48/08p; Schroll, RZ 2008, 90 [92]]).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in der eigenständigen Bewertung einzelner Beweisergebnisse, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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