OGH 11Os101/08z

11Os101/08zTribunal Superior19 de ago. de 2008

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OGH 11Os101/08z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radoslav M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zweitangeklagten Dimitar B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 29. April 2008, GZ 15 Hv 13/08a-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Dimitar B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen der Mittäter enthält - wurde Dimitar B***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (I) und „der Vergehen" (richtig - US 24: des Vergehens) der kriminellen Vereinigung nach § 278 (erg: Abs 1) StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Belang - im Sommer 2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Radoslav M***** und Galina I***** als Mittäter

I) in Silistra (Bulgarien) nachgemachtes Geld, nämlich zumindest 250

nachgemachte 200 Euro Banknoten der Fälschungsklasse „EUA0200P0003a" im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, diese in Österreich und anderen westeuropäischen Ländern als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Dimitar B***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die erstgerichtliche Begründung für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Falschgeld von Fälschungsbeteiligten oder Mittelsmännern übernahm (US 14), als unzureichend und unvollständig, weil diese nur aus den Umständen und der Aufgabenverteilung des Inverkehrsetzens der Falsifikate erschlossen sei (US 21 f).

Einen Verstoß gegen Logik und Empirie der tatrichterlichen Ableitung vermag der Nichtigkeitswerber jedoch nicht aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0118317).

Dass der umfassend geständige Erstangeklagte M***** (US 18) keine Angaben machen konnte, von wem genau der Zweitangeklagte B***** das Falschgeld erhielt, musste nicht gesondert erörtert werden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Die Hypothese der Rechtsmittelschrift, der wegen Einbruchsdiebstahls vorbestrafte Beschwerdeführer hätte die Falsifikate auch durch einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der unbekannten Fälscher erlangen können, entbehrt der Darstellung eines Begründungsmangels im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) verlässt mit dem Bezug auf die angeführte Spekulation den Anfechtungsrahmen („aus den Akten"). Der Hinweis auf das Schweigen des Zweitangeklagten gegenüber seinen Komplizen hinsichtlich der Herkunft des Falschgeldes sowie auf dessen kriminelles Vorleben vermag beim Obersten Gerichtshofs keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch wegen § 232 Abs 2 StGB zugrundeliegenden Feststellungen erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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