OGH 6Ob126/08k

6Ob126/08kTribunal Superior7 de ago. de 2008

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OGH 6Ob126/08k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Hanns H*****, 2. Dr. Hannelies H*****, 3. Dr. Hermann G*****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien

1. E*****-GmbH, , 2. Kgesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe von Erklärungen (Gesamtstreitwert 20.992,20 EUR), über die „außerordentliche Revision" der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2007, GZ 5 R 82/07a-22, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2007, GZ 37 Cg 63/06b-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentliche Revision" der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die drei Kläger begehren (zusammengefasst), die Erstbeklagte zu verpflichten, jene Anteile an Aktiengesellschaften, die sie von drei namentlich genannten seinerzeitigen Treugebern erworben hat, an die drei Kläger anteilig (und zwar 20 % an den Erstkläger und je 40 % an Zweit- und Drittklägerin) zu übertragen und die Zweitbeklagte zu verpflichten, ihre Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an den beiden Aktiengesellschaften hinsichtlich der Aktien der angeführten früheren Treugeber nach den im Spruch angeführten Anteilen für die Kläger auszuüben.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Begehrens nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und der Wert des Entscheidungsgegenstands in Summe 20.000 EUR übersteigt, sowie dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Dagegen richtete sich das als „1. außerordentliche Revision" und als

„2. Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO verbunden mit ordentlicher Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger. Sie stellten den Antrag, zunächst über die außerordentliche Revision zu entscheiden, und vertraten die Auffassung, ihre Ansprüche seien zusammenzurechnen, weil sie auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhten. Der Oberste Gerichtshof stellte den ihm unmittelbar vorgelegten Akt mit Beschluss vom 21. Februar 2008, 6 Ob 25/08g, dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das Rechtsmittel dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den auf § 508 ZPO gerichteten Antrag vorzulegen. Die Ansprüche der Kläger seien mangels eines einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts nicht zusammenzurechnen, der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, übersteige somit hinsichtlich jedes Klägers 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.

Mit Beschluss vom 14. April 2008, 5 R 82/07a, wies das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision und deren ordentliche Revision zurück. Das Erstgericht legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.

Die „außerordentliche Revision" der Kläger ist jedenfalls unzulässig. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei (nur) nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Ein derartiger Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet das Berufungsgericht - wie hier - den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 508 Abs 4 ZPO).

Für die Entscheidung über das außerordentliche Rechtsmittel der Kläger durch den Obersten Gerichtshof bleibt angesichts der Zurückweisung des mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrags auf nachträgliche Zulassung durch das Berufungsgericht kein Raum. Die „außerordentliche Revision" ist daher ohne inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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