OGH 1Nc45/08w

1Nc45/08wTribunal Superior29 de jul. de 2008

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OGH 1Nc45/08w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Nc 3/08z anhängigen Rechtssache des Antragstellers Roland ***** D*****, infolge Vorlage des Aktes zur „allfälligen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG" in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Ried im Innkreis zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Oberlandesgericht Linz einen als „Klage" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er sich unter anderem darüber beschwerte, dass gegen ihn zu Unrecht ein Strafverfahren geführt worden sei (aus dem im Akt erliegenden Ausdruck aus dem Register des Bezirksgerichts Mattighofen ergibt sich, dass über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe wegen eines Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG verhängt wurde). Der Einschreiter erklärt, bestimmte namentlich genannte Personen wegen „Amtsmissbrauch, Verleumdung, Diskriminierung und psychischer Grausamkeit" zu klagen bzw „Anklage" zu erheben. Weiters erklärt er, überdies eine „Schadenersatzklage oder eine Amtshaftungsklage in Höhe von 1,696.000 EUR" zu erheben. Das Oberlandesgericht Linz leitete diese Eingabe dem Landesgericht Ried im Innkreis zur allfälligen weiteren Veranlassung weiter. Dieses Landesgericht forderte den Einschreiter auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob er seinen behaupteten Anspruch aus einer Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis ableitet, und gegebenenfalls das Aktenzeichen anzuführen; diese Angaben seien für eine weitere Behandlung, insbesondere für eine allfällige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG erforderlich. Der Einschreiter reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Das Landesgericht Ried im Innkreis legte nun die Akten zur „allfälligen Delegierung" nach § 9 Abs 4 AHG vor und wies darauf hin, dass sich unter den im Schreiben des Einschreiters namentlich genannten Personen - neben zwei Bezirksrichtern - auch zwei Richter des Landesgerichts Ried im Innkreis befinden.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Auch wenn nach den - trotz Aufforderung nicht weiter konkretisierten - Angaben des Einschreiters allenfalls angenommen werden kann, dass er Ersatzansprüche auch aus Entscheidungen des Landesgerichts Ried im Innkreis ableiten will, wäre für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das dem betroffenen Landesgericht übergeordnete Gericht zuständig.

Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die amtshaftungsbegründenden Vorwürfe auch das Oberlandesgericht Linz als in diesem Sinne „übergeordnetes Gericht" treffen könnten, liegt jedenfalls eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nicht vor.

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