13Os82/08w•OGH 13Os82/08w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Tomislav K***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 26. März 2008, GZ 20 Hv 24/07k-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II) sowie mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit hier von Bedeutung, seine Ehefrau Ksenija K*****
(I) in der Zeit vom März 2007 bis zum 30. August 2007 in wiederholten Angriffen gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber in kroatischer Sprache sinngemäß äußerte, er werde sie „umbringen" bzw „abschlachten", sowie (II) im Jahr 2004 oder 2005 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zum Schweigen zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er ihr gegenüber in kroatischer Sprache sinngemäß äußerte, sie solle „still sein", widrigenfalls er sie „aufschlitzen" bzw „zerreißen" werde.
Die nur gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) übergeht die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ksenija K***** nicht (Z 5 zweiter Fall). Die Tatrichter legen vielmehr - in logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung - dar, aus welchen Gründen sie trotz der die grundsätzlich groben Umgangsformen zwischen den beiden hervorstreichenden Angaben von auch subjektiv tatbestandsmäßigem Verhalten ausgegangen sind (US 15). Die Deposition der zur Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherin, „dass es auf Kroatisch wesentlich brutalere Schimpfwörter gibt, die gar nicht adäquat in die deutsche Sprache übersetzbar sind" (richtig: S 455/I), steht den Konstatierungen zur inneren Tatseite nicht entgegen und bedurfte daher auch nicht der Erörterung iS des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die sinngemäße Behauptung, die dem Schuldspruch II zu Grunde liegenden Drohungen seien nicht geeignet gewesen, als Mittel zur Nötigung eingesetzt zu werden (der Sache nach Z 9 lit a), entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung. Zwischen den Feststellungen zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (I) und der Urteilsannahme, Ksenija K***** habe die Äußerungen „kaum ernst" genommen (US 11), besteht kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil es nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 107 Abs 1 StGB ist, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt (Jerabek in WK² § 74 Rz 33; Seiler SbgK § 105 Rz 57).
Inwieweit die Konstatierung der dem Tatbestand der Körperverletzung subsumierten (Schuldspruch III 4; US 3, 10), mit Hilfe eines Küchenmessers durchgeführten Attacke des Beschwerdeführers gegen Ksenija K***** den Feststellungen zum Schuldspruch I widersprechen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Die Prämisse, das Erstgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Drohungen (gemeint wohl:) nicht ernst gemeint habe, entfernt sich vom Urteilsinhalt.
Durch den Hinweis auf die - wie bereits dargelegt mängelfrei gewürdigten - Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin Ksenija K***** zu wechselseitigen Verbalinjurien gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils nominell verfehlt auch Z 5), die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht gegeben, beschränkt sich auf die unsubstantiierte Verneinung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 9, 10 f), und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Der Einwand, die Bedrohte habe die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht „ernst genommen", leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund dies - entgegen dem Wortlaut der hier aktuellen Bestimmungen - schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 bis 590).
Das Vorbringen, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien unzureichend, lässt nicht erkennen, welche über die getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen und entzieht sich demnach einer meritorischen Erledigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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