13Os45/08d•OGH 13Os45/08d
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Viorel L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Viorel L***** und Zoltan P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 16. Oktober 2007, GZ 41 Hv 76/07y-114, sowie die Beschwerde des Angeklagten Viorel L***** gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Viorel L***** und Zoltan P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Adrian C***** und Romeo Co***** enthaltenden Urteil wurden Viorel L***** und Zoltan P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach haben die Angeklagten fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), nämlich
(A) Zoltan P***** und Romeo C***** am 21. März 2007 in Wien Gewahrsamsträgern des Unternehmens Z***** eine Flasche Likör im Wert von 12,99 Euro und
(B) am 22. März 2007 in Mödling dem Manfred und der Vera K***** durch Einbruch in deren Wohnhaus Bargeld und Wertgegenstände in nicht mehr feststellbarem Wert, wobei die Tatrichter festhielten, dass entweder Viorel L***** und Adrian C***** oder Zoltan P***** und Romeo Co***** im einverständlichen Zusammenwirken als unmittelbare Täter agierten (§ 12 erster Fall StGB), während die jeweils andere Täterpaarung durch Aufpasserdienste und Bereitstellung von Fluchtfahrzeugen zur Tat beitrug (§ 12 dritter Fall StGB).
Die dagegen von den Angeklagten Viorel L***** und Zoltan P***** aus Z 5, von Ersterem überdies aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Viorel L*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) lässt der Lageplan des Tatorts zum Schuldspruch B (S 371/I) weder den zur Tatzeit von Polizeibeamten observierten Bereich noch die möglichen Wege erkennen, vom oder zum Tatort zu gelangen. Der auf der gegenteiligen Prämisse basierende Einwand der Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geht daher schon im Ansatz fehl.
Indem das Erstgericht die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs B ua (siehe US 13 bis 15) auf die zeugenschaftliche Aussage der observierenden Beamten gründet, während des Tatzeitraums keine anderen Personen im unmittelbaren Tatortbereich gesehen zu haben (richtig: US 13 f), verstößt es nicht gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte (Z 5 vierter Fall).
Der Umstand, dass kein Tatwerkzeug (vom Erstgericht offenbar versehentlich als „Tatwaffe" bezeichnet) sichergestellt worden ist, wird in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl erörtert (US 14). Soweit die Rüge aus Depositionen hierüber, zu potentiellem Tatwerkzeug an sich sowie zu der zwischen der Tat und der Festnahme der Angeklagten (US 10, 11) gelegenen Zeitspanne für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Indem die Beschwerde geringe Abweichungen zwischen den Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Polizeibeamten in Bezug auf deren Observationsmotiv sowie die Urteilsannahmen zur zeitlichen Abfolge der Flucht der Täter anspricht, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Entgegen der Rüge besteht zwischen der Aussage des Zeugen Anton Pe*****, er könne die ihm in der Hauptverhandlung gegenübergestellten Angeklagten nicht als Täter identifizieren (S 201 f/II), und dessen Deposition, wonach die Festgenommenen als diejenigen identifiziert werden konnten, die während der - der Festnahme unmittelbar vorangegangenen - Flucht (mittels Nachtsichtgerät) beobachtet worden waren (S 207/II), kein Widerspruch.
Soweit die Beschwerde die Angaben des Zeugen Reinhold H***** zur Festnahme des Beschwerdeführers (S 187/II iVm S 61/II) releviert, bezieht sie sich einmal mehr nicht auf entscheidende Tatsachen. Mit den Argumenten, die Täterschaft anderer Personen könne nicht ausgeschlossen werden, die Begehung eines Einbruchsdiebstahls im Nahbereich des eigenen Wohnsitzes sei „unlogisch und lebensfremd", es seien weder Tatwerkzeug noch Transportmittel bei den Angeklagten sichergestellt worden und sei das kurzfristige Verweilen in der Tatortnähe „lebensfremd", greift die Beschwerde erneut unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts an.
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK) wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich inhaltlich darin, den Umstand hervorzustreichen, dass die Polizeibeamten, welche die Angeklagten festgenommen haben, nicht den gesamten Nahbereich des Tatorts beobachtet hatten und daher die Anwesenheit anderer Personen nicht ausschließen können, womit es ihr nicht gelingt, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zoltan P*****:
Indem die Mängelrüge (Z 5) das Motiv des Beschwerdeführers, nach Österreich einzureisen, releviert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Die Begründung der - insoweit wesentlichen - Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).
Zum Vorbringen, die angefochtene Entscheidung übergehe Beweisergebnisse, wonach es möglich gewesen sei, dass sich zur Tatzeit auch andere Personen als die Angeklagten im Nahbereich des Tatorts aufgehalten haben, den Umstand, dass weder Tatwerkzeug noch Mittel zum Transport von etwaigem Diebsgut sichergestellt worden sind, sowie angebliche Unschärfen der Aussage des Zeugen Pe***** in Bezug auf die Identifizierung der Angeklagten, sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zu den inhaltsgleichen Einwänden der Mängelrüge des Angeklagten Viorel L***** verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten Viorel L***** kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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