12Os78/08z (12Os79/08x, 12Os80/08v)•OGH 12Os78/08z (12Os79/08x, 12Os80/08v)
12Os78/08z (12Os79/08x, 12Os80/08v)Tribunal Superior17 de jul. de 2008
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juli2008 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Lässig und Dr.T. Solé und die HofrätindesOberstenGerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sally L***** wegen mehrerer Vergehen nach § 27 Abs1 erster, zweiter und sechster Fall SMGaF, AZ3U262/07p des Bezirksgerichts Kitzbühel, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 6.März2008 (ON13) und jenen des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4.April2008, AZ21Bl130/08p, (ON17) sowie verschiedene Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Sperker, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ3U262/07p des Bezirksgerichts Kitzbühel verletzen das Gesetz
(1) der Beschluss dieses Gerichts vom 6.März2008 (ON13) durch Unterlassen des Anführens einer Begründung sowie der auf den Spruch bezogenen gesetzlichen Bestimmungen in §86 Abs1 StPO,
(2) das Unterlassen des schriftlichen Ausfertigens dieses Beschlusses und des Zustellens einer Ausfertigung an die Staatsanwaltschaft in§86 Abs2 StPO sowie
(3) der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.April2008, AZ21Bl130/08p, (ON17) durch die Einstellung des Strafverfahrens in §57Abs2 und Abs3 iVm §58Abs3 Z2 (idF vor und nach BGBlI2007/93) StGB.
Gründe:
Beim Bezirksgericht Kitzbühel war zum AZ3U262/07p seit 30.August2007 ein Strafverfahren gegen Sally L***** anhängig (S1). Diesem lag eine Anzeige der Polizeiinspektion Kitzbühel vom 12.August2007 zu Grunde, wonach die Genannte verdächtig war, in der Zeit vom März2005 bis (richtig [S59 iVm S55]:) MitteDezember2006 wiederholt Suchtmittel erworben, besessen und anderen überlassen zu haben (ON3).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck auf der Basis dieser Anzeige am 14.Jänner2008 Strafantrag erhoben hatte (ON8), führte das Bezirksgericht Kitzbühel am 6.März2008 die Hauptverhandlung durch, in welcher Sally L***** als Beschuldigte vernommen wurde und hienach der - in der Wortwahl verfehlt (RV SMGNovelle2007, 301 BlgNR 23.GP 25 f) mit einer „Weisung" verbundene - Beschluss „auf vorläufige Einstellung des Verfahrens 3U262/07p BG Kitzbühel für eine Probezeit von 2(zwei)Jahren" erging (ON13).
Dieser Beschluss wurde nach der Aktenlage nicht schriftlich ausgefertigt.
Mit Beschluss vom 4.April2008 gab das Landesgericht Innsbruck der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung (ON14) Folge, hob die insoweit angefochtene Entscheidung auf und stellte das Verfahren aus dem Grund des §57 Abs2 StGB gemäß §451Abs2 StPO ein. In der Begründung hielt das Beschwerdegericht fest, dass Verfahrensschritte, denen verjährungshemmende Wirkung zukomme, erst nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist(§57 Abs3 StGB) gesetzt worden seien.
Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die dargelegten Verfahrensabläufe mit dem Gesetz in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang.
Nach §86 Abs1 StPO hat ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Dabei müssen im Spruch die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühelvom6.März 2008(ON13), der keine Begründung enthält und auch die den Spruch tragenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzeigt, nicht gerecht.
Gemäß§86Abs2 erster Satz StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen. In concreto verzichtete zwar die Beschuldigte - ohne Einschränkung - auf Beschlussausfertigung, die Staatsanwaltschaft hingegen nur für den Fall der Rechtskraft der vorläufigen Einstellung (ON13). Da sie diese in der Folge bekämpfte(ON14), lag somit von ihrer Seite kein rechtswirksamer Verzicht auf die Zustellung einer Beschlussausfertigung vor.
Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund (E.Fuchs in WK² Vorbemzu§§57 bis 60 [2007] Rz1 bis 3), was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen.
Der Begriff „Hemmung" beschreibt sohin einen prozessualen Zustand, in dem der An, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird(E.FuchsinWK² §57 [2007] Rz23).
Fallbezogen bedeutet dies, dass die Verfahrenseinstellung wegen Verjährung zu Unrecht erfolgt ist. Die einjährige Verjährungsfrist (§57Abs3 StGB),dieMitteDezember 2006 zu laufenbegann (§57Abs 2 zweiterSatz StGB), wurde nämlich durch gerichtliche Vorerhebungen in der Zeitvom30.August 2007 bis zum 31.Dezember2007 gemäß§58Abs3 Z2 StGBaF und jedenfallsabdem 6.März2008 durch die im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung als Beschuldigtegemäß §58 Abs3Z2 StGB in der seit 1.Jänner2008 geltenden Fassung(ArtIIZ 2 lita BGBlI2007/93) in ihrem Fortlauf gehemmt. Denn diese Bestimmung ist nach der ratio legis insoweit im Sinn einer hinreichenden Bedingung zu verstehen, sodass schon die Vernehmung im Ermittlungsverfahren (§§164, 165 StPO), umso mehr also jene im Rahmen der Hauptverhandlung (§245 [§§302Abs1, 447,488Abs1] StPO) die Fortlaufhemmung bewirkt. Ob die neuerliche Hemmung bereits durch die - zwar naheliegende, der Aktenlage aber nicht zu entnehmende - Androhung der Vorführung zur Hauptverhandlung eingetreten ist, kann somit dahinstehen.
Da der Beschluss des BezirksgerichtsKitzbühel vom 6. März2008(ON13) durch die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruckvom4.April 2008 (ON17) aufgehoben worden ist und diese zum Vorteil der Beschuldigten wirkt, hatte sich das Urteil des OberstenGerichtshofs auf die Feststellung der Gesetzesverletzungen zu beschränken (§292 StPO).
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