9Nc5/08x•OGH 9Nc5/08x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, , vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Yvonne P, wegen 472,86 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der Beklagten, an Stelle des Landesgerichts Salzburg das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die in Wien wohnhafte Beklagte beantragte die Delegierung des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahrens nach Wien, weil es ihr wegen ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihren beiden Kindern und aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, nach Salzburg zu fahren. Die Klägerin sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Auch das Landesgericht Salzburg befürwortete die Delegierung nicht. Beim Landesgericht Salzburg seien zahlreiche vergleichbare Verfahren anhängig, wobei regelmäßig die in Salzburg ansässige Prokuristin der Klägerin als informierte Vertreterin geführt werde. Ein außerordentlicher Verfahrensaufwand sei nach dem bisherigen Verfahren nicht zu erwarten. Der finanziellen und sozialen Situation der Beklagten könne durch ihre Einvernahme im Rechtshilfeweg Rechnung getragen werden.
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Hier kann nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung eindeutig im Interesse aller Parteien wäre. Zwar ist für die Beklagte die Vernehmung in Wien kostengünstiger und weniger zeitaufwändig; für von der Klägerin nominierte Personen trifft aber das Gegenteil zu. Sonstige für die beantragte Delegierung sprechende Umstände wurden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Für eine Delegierung gegen den Widerspruch der Klägerin fehlt es daher an einer rechtfertigenden Grundlage.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.