14Os69/08s•OGH 14Os69/08s
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Herbert W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 20 St 22/08v der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. April 2008, AZ 11 Bs 103/08t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht nach § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zu.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.