12Os34/08d•OGH 12Os34/08d
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Tamas L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tamas L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Dezember 2007, GZ 40 Hv 58/07v-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tamas L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. in Baden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der außer Verfolgung gesetzten Györgyi K***** als Mittäterin jeweils durch Aufbrechen der Eingangstür weggenommen, nämlich
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Dass sich der vollinhaltlich geständige Angeklagte die Diebstähle nicht habe erklären können, die weggenommenen Sachen nach seiner Einlassung eigentlich nicht benötigt habe und sich über das Diebesgut gefreut habe, „wie ein kleines Kind", erwecken keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers.
Soweit der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf diese Verantwortung die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens zur Zurechnungsunfähigkeit des Nichtigkeitswerbers reklamiert, legt er nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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