OGH 9ObA50/08f

9ObA50/08fTribunal Superior10 de abr. de 2008

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Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5883/2/2008 XPUBLEND

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OGH 9ObA50/08f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ioan A*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2008, GZ 9 Ra 109/07a-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Beklagte hat wegen des Verlusts eines Großauftrags im Jahr 2003 insgesamt 21 Arbeiter aus der „Produktion am Produkt" abgebaut. Dass der Arbeitsplatz des Klägers weiter besteht, aber mit einem anderen, von seiner bisherigen Tätigkeit abgezogenen Arbeitnehmer besetzt wurde, trifft zu. Dennoch kann nach den Feststellungen keine Rede davon sein, dass die Rationalisierungsmaßnahmen der Klägerin ein bloßer Vorwand für die Kündigung des Klägers waren. Dieser lässt in seiner Revision weitestgehend die erstgerichtlichen Feststellungen außer Betracht, wonach er mit der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit betraut wurde, weil er auf seinem früheren Arbeitsplatz die geforderten Stückzahlen nicht erbrachte. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit war - abgesehen von Putztätigkeiten - die leichteste und am wenigsten qualifizierte im Unternehmen. Da sie aber nur etwa zwei Drittel bis drei Viertel der Arbeitszeit des Klägers ausfüllte, wurde er als „Springer" auch für andere Verwendungen eingesetzt, wobei er bei diesen anderen Tätigkeiten abermals durch Minderleistungen, teilweise auch durch Leistungsverweigerung (S 8 f des Berufungsurteils) auffiel. Es steht ausdrücklich fest, dass diese Minderleistung nicht durch das Alter des Klägers oder durch körperliche oder geistige Beschränkungen bedingt war. Umso mehr gilt dies für den Umstand, dass der Kläger trotz wiederholter Ermahnungen die Pausenzeiten nicht einhielt. Einen ihm angebotenen anderen Arbeitsplatz lehnte der Kläger ab.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten könne keine Verletzung ihrer sozialen Gestaltungspflicht vorgeworfen werden, keineswegs unvertretbar. Diese Pflicht bedeutet nicht, dass die Beklagte verhalten wäre, bei einem durch den Entfall eines Großauftrags notwendigen umfangreichen Personalabbau ausgerechnet den in der dargestellten Weise auffällig gewordenen Kläger zu behalten und stattdessen einen anderen - leistungsbereiten - Arbeitnehmer zu kündigen. Dass es der Beklagten nicht darum ging, ältere Arbeitnehmer loszuwerden, zeigt der Umstand, dass es ältere Arbeitnehmer im Betrieb gab, die nicht gekündigt wurden.

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