3Ob73/08v•OGH 3Ob73/08v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Ulla H*****, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 6.241,11 EUR sA, aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 11. Dezember 2007, GZ 1 R 245/07w-9, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 9. Juli 2007, GZ 7 E 1308/07m-2, in der Hauptsache zurückgewiesen und im Kostenpunkt bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde am 9. Juli 2007 zur Hereinbringung von 6.241,11 EUR sA die Forderungsexekution bewilligt. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten in der Hauptsache zurück und gab dem Rechtsmittel im Kostenpunkt nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ansehung der Entscheidung über die Hauptsache nicht zulässig sei, in Ansehung der Entscheidung im Kostenpunkt aber jedenfalls unzulässig.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der zunächst per Fax eingebrachte, dann zu gerichtlichem Protokoll gegebene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Die Rechtsmittelvorlage ist verfrüht:
Beim gegebenen Wert des Entscheidungsgegenstands, für den die betriebene Forderung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0121365), ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, hier iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2a und § 507 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 191/06v mwN).
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