Bsw61697/00•AUSL EGMR Bsw61697/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Meloni gegen die Schweiz, Urteil vom 10.4.2008, Bsw. 61697/00.
Art. 5 Abs. 1 EMRK - Nicht gesetzeskonforme Freiheitsentziehung. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Untersuchungshaft bis 8.5.2000 und ab dem 19.5.2000 (einstimmig). Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Untersuchungshaft von 8.5. bis 12.5.2000 und von 12.5. bis 19.5.2000 (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden, € 4.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Geschäftsmann. Am 2.4.1999 wurde die Untersuchungshaft unter anderem wegen Betrugsverdachts über ihn verhängt. Im Februar 2000 stellte der Bf. einen auf Art. 89 Abs. 2 der kantonalen StPO gestützten Antrag auf vorzeitigen Strafantritt unter gleichzeitigem Verzicht auf die von Amts wegen vorgesehene Haftprüfung. Seinem Antrag wurde vom Besonderen Untersuchungsrichteramt teilweise stattgegeben und er in eine Strafvollzugsanstalt überstellt, ein vorzeitiger Strafantritt wurde ihm jedoch verwehrt.
Am 13.3.2000 wurde vom Verfahrensgericht in Strafsachen die Untersuchungshaft bis zum 8.5.2000 verlängert.
Anfang Mai beantragte der Bf. seine Haftentlassung mit der Begründung, die Dauer der Untersuchungshaft habe mittlerweile die mutmaßliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe überschritten. In der Folge wurde vom Verfahrensgericht ein Haftprüfungsverfahren in schriftlicher und kontradiktorischer Form eingeleitet. Am 11.5.2000 forderte der Bf. seine sofortige Freilassung, da die Haftfrist mit 8.5.2000 abgelaufen sei.
Mit Beschluss vom 12.5.2000 wies das Verfahrensgericht den Antrag des Bf. wegen Vorliegens von Flucht- und Tatbegehungsgefahr ab, während sein Verbleib in der Untersuchungshaft über den 8.5.2000 hinaus im Lichte des Art. 5 EMRK als verhältnismäßig erachtet wurde. Der Bf. erhob dagegen Einspruch mit der Begründung, es liege kein gültiger Haftbeschluss vor, ferner bedürfe eine Verlängerung der Untersuchungshaft auch ungeachtet seines Verzichts auf eine amtswegige Haftprüfung einer ausdrücklichen Anordnung. Am 31.5.2000 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft den Einspruch des Bf. ab. Der gegenständliche Verzicht des Bf. habe zur Folge, dass eine periodische Haftkontrolle nicht vorzunehmen sei und dass die ursprünglich verhängte Untersuchungshaft unbefristet verlängert werden könne. Die Ausstellung eines neuen Haftbeschlusses sei daher nicht erforderlich.
Am 23.6.2000 erhob der Bf. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde, die mit Urteil vom 17.7.2000 abgewiesen wurde. Es räumte vorerst ein, dass die von den Unterinstanzen vorgenommene Auslegung des Art. 89 der kantonalen StPO insofern unschlüssig sei, als ihnen damit – entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung – möglich gewesen wäre, den Verzicht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft ab Anhaltung des Häftlings in einer Justizanstalt zu verlangen. Ein derartiger Ansatz könne Grund zur Annahme geben, die Bewilligung der Überstellung in besagte Anstalt werde vom Verzicht auf die amtswegig vorgenommene Haftprüfung abhängig gemacht.
Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass es nicht zulässig sei, eine Haft, deren Frist bereits abgelaufen sei, rückwirkend zu verlängern. Hingegen seien die Entscheidung des Verfahrensgerichts vom 12.5.2000 als gültiger Haftbeschluss und das Verhalten der Unterinstanzen als mit Art. 5 Abs. 3 EMRK vereinbar zu werten, unbeschadet dessen, dass der Bf. vom Verfahrensgericht nicht gehört worden wäre. Unter der Annahme, dass der Bf. mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, sei die Verlängerung der nunmehr 15 Monate dauernden Haft nicht unverhältnismäßig.
Mit Beschluss vom 19.7.2000 verlängerte das Verfahrensgericht die Untersuchungshaft bis zum 17.8.2000. Eine dagegen erhobene Haftbeschwerde des Bf. blieb erfolglos. In der Folge wurde die Untersuchungshaft bis zum 12.10.2000 verlängert.
Am 12.9.2000 wurde der Bf. aus der Haft entlassen. Er wurde nachfolgend im Zusammenhang mit einem ebenfalls wegen Betrugs gegen ihn geführten Strafverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, abzüglich von 1.071 Tagen verbüßter Untersuchungshaft.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), da seine Untersuchungshaft ohne gültigen Haftbeschluss verlängert und ihm seine Freiheit nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen worden sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:
Die vorliegende Freiheitsentziehung ist unter Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (Freiheitsentziehung zwecks Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde bei hinreichendem Tatverdacht; zur Vermeidung einer strafbaren Handlung oder Flucht nach Begehung einer solchen) zu prüfen.
1. Untersuchungshaft bis zum 8.5.2000:
Die Untersuchungshaft gründete sich auf einen gültigen Haftbefehl. Sie wurde am 13.3.2000 rechtsgültig für acht Wochen verlängert. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
2. Untersuchungshaft von 8.5. bis 12.5.2000:
Am 4.5.2000 stellte der Bf. einen Haftentlassungsantrag. Das Besondere Untersuchungsrichteramt beantragte daraufhin beim Verfahrensgericht die Abweisung des Antrags. Dieses Vorgehen allein vermochte die Aufrechterhaltung der Haft jedoch nicht zu einer rechtmäßigen oder gesetzlich vorgeschriebenen zu machen. Außerdem erging der Beschluss erst am 12.5.2000, obwohl Art. 86 Abs. 3 der kantonalen StPO vorschreibt, dass der Präsident über eine Verlängerung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Haftfrist zu entscheiden hat. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, es sei nicht zulässig, eine Haft, deren Frist bereits abgelaufen sei, rückwirkend zu verlängern.
Der Beschluss vom 12.5.2000 vermochte daher weder eine gültige Rechtsgrundlage für die vor dem 12.5.2000 verbüßte Haft abzugeben, noch erfolgte diese auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise. Die Anhaltung des Bf. zwischen 8.5. und 12.5.2000 beruhte somit nicht auf einer gültigen Gerichtsentscheidung. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
3. Untersuchungshaft von 12.5. bis 19.5.2000:
Mit Beschluss vom 12.5.2000 wies das Verfahrensgericht einen weiteren Haftentlassungsantrag des Bf. ab. Das Bundesgericht wertete diesen Beschluss als gültige Basis für eine Verlängerung der Haft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der auf Grundlage des Art. 85 der kantonalen StPO erfolgte Beschluss des Verfahrensgerichts als gültige Rechtsgrundlage für eine Haftverlängerung iSd. Art. 86 leg. cit. angesehen werden kann.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Regierung der Verzicht des Bf. auf eine amtswegige Haftkontrolle nicht dahingehend gedeutet werden kann, dass damit die Behörden von ihrer Verpflichtung entbunden gewesen wären, eine Verlängerung der Haft auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, also gemäß den Anforderungen des Art. 86 der kantonalen StPO, vorzunehmen. Zwar kann unter gewissen Umständen ein Verzicht auf die von der Konvention garantierten Rechte erklärt werden. Im vorliegenden Fall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Bf. hätte auf sein ihm von Art. 5 Abs. 1 EMRK garantiertes Recht, nicht willkürlich angehalten zu werden, verzichten wollen.
Der GH wird sich nun den unterschiedlichen Zielen der Art. 85 und 86 der kantonalen StPO widmen. Art. 85 leg. cit. gewährt Angehaltenen das Recht, einen Haftentlassungsantrag zu stellen, und – im Fall einer Abweisung des Antrags – diesen anzufechten. Art. 86 leg. cit. regelt die einzuhaltende Prozedur bei Haftverlängerungen. Im Übrigen teilt der GH die Ansicht der Regierung nicht, wonach der Beschluss vom 12.5.2000 die zuständigen Behörden von ihrer Verpflichtung entbunden hätte, die Verlängerung der Haft auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise, nämlich im Wege eines formellen Hafttitels, wie es Art. 5 Abs. 1 EMRK verlangt, vorzunehmen. Die von den Gerichten angestrebte Lösung, einen Haftentlassungsantrag negativ zu beantworten, um dann eine Verlängerung der Haft vornehmen zu können, geht aber ins Leere, weil der Beschluss vom 12.5.2000 nicht die Dauer einer notwendigen Haftverlängerung angibt – eine jener unabänderlichen Voraussetzungen, die der Verhinderung einer willkürlichen Anhaltung dienen. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
4. Untersuchungshaft ab dem 19.5.2000:
Als Folge des Urteils des Bundesgerichts vom 17.7.2000 erließ der Präsident des Verfahrensgerichts einen neuen Haftbeschluss, mit dem die Haft des Bf. bis 17.8.2000 erstreckt wurde. Auf neuerlichen Antrag des Präsidenten vom 16.8.2000 wurde die Untersuchungshaft bis zum 12.10.2000 verlängert. Am 12.9.2000 erfolgte die Freilassung des Bf.
Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 EMRK gesehen haben die zuständigen Behörden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht falsch interpretiert. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 5.000,– für immateriellen Schaden, € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Erkalo/NL v. 2.9.1998; NL 1998, 184.
Baranowski/PL v. 28.3.2000.
Minjat/CH v. 28.10.2003.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.4.2008, Bsw. 61697/00, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 95) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Meloni.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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