OGH 7Ob50/08s

7Ob50/08sTribunal Superior9 de abr. de 2008

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OGH 7Ob50/08s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2008

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto H*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dina T*****, 2.) Dr. Eva H*****, und 3.) Dr. Paul T*****, alle vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.801,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. November 2007, GZ 38 R 210/07z-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht in der Zulassungsbeschwerde (allein) geltend, der Oberste Gerichtshof habe zur Frage, ob ein im Hinblick auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Grundsatzentscheidung erstattetes ergänzendes Tatsachenvorbringen dem Neuerungsverbot unterfalle, noch nicht Stellung genommen; damit sei dem Erfordernis des § 502 Abs 1 ZPO entsprochen.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers besteht keine Veranlassung, dessen außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen:

Richtig ist zwar, dass auf neue, durch eine Judikaturänderung veranlasste Rechtsausführungen vom Berufungsgericht auch dann Bedacht zu nehmen ist, wenn das erforderliche Sachsubstrat in erster Instanz nicht vorgebracht wurde, aber mit Rücksicht auf die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebliche Rechtslage auch noch nicht vorgebracht werden musste (SZ 69/238; Kodek in Rechberger3 § 482 Rz 12 mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Ob die Entscheidung 7 Ob 78/06f, auf die sich der Revisionswerber bezieht, hinsichtlich der Fragen eines Investitionskostenersatzes und der Überbindung von Erhaltungspflichten auf den Mieter tatsächlich - wie er meint - eine überraschende Abkehr von bisheriger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedeutete, kann dahingestellt bleiben. Diese am 11. 10. 2006 ergangene Entscheidung (in der unter anderem die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Mieter verpflichtet sei, sämtliche notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchzuführen und den Mietgegenstand zu erhalten sowie dass der Mieter auf jeden Investitionskostenersatz verzichte, bei Unternehmer-Verbrauchergeschäften für unwirksam erklärt wurden) wurde nämlich bereits 2006 nicht nur im RIS-Justiz, sondern auch in Fachzeitschriften (MietSlg LVIII/22; EWr III/879 A/37; JAP 2006/2007/37; KRES 1d/89) veröffentlicht und kommentiert (Vonkilch, Rechtspanorama vom 18. 12. 2006, Die Presse 2006/51/02; Wilhelm in ecolex 2007, 1). Sie war zum Zeitpunkt des Schlusses des Verfahrens erster Instanz am 22. 2. 2007 also bereits bekannt. Damit erweist sich die Behauptung des Revisionswerbers, er sei vor Verfahrensschluss erster Instanz nicht veranlasst gewesen, ein Sachvorbringen zu erstatten, dass die Beklagten Unternehmer, er hingegen Konsument sei, als unrichtig. Die von ihm in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich demnach im vorliegenden Fall nicht.

Auch die Rechtsrüge des Revisionswerbers beschäftigt sich ausschließlich mit der in der Zulassungsbeschwerde relevierten Problematik. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird daher auch darin nicht aufgezeigt.

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