OGH 10Nc6/08a

10Nc6/08aTribunal Superior3 de abr. de 2008

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OGH 10Nc6/08a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder B*****, AZ 2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge des Fristsetzungsantrags des Vaters Mag. Herwig B*****, vertreten durch Gottfried D*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 3. 3. 2008 wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten neuerlichen Fristsetzungsantrag vom 3. 3. 2008 wendet sich der Antragsteller nach seinem Vorbringen dagegen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über von ihm eingebrachte Fristsetzungsanträge bzw über einen Rekurs noch nicht entschieden bzw diese nicht vorgelegt habe.

In seiner Stellungnahme vom 5. 3. 2008 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Zusammenhang mit einem Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 23. 1. 2008, 10 Nc 3/08k, 10 Nc 2/08p, bekannt, dass bei ihm zu dem Akt 2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien derzeit kein Rechtsmittel anhängig und kein Fristsetzungsantrag zur Entscheidung offen ist. Ein entsprechender Ausdruck aus dem Register wurde angeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 91 Abs 1 GOG als dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übergeordneter Gerichtshof nur zur Beurteilung einer Säumigkeit dieses Gerichts berufen. Erfolgsvoraussetzung eines solchen Antrags ist die Säumnis des Gerichts bei der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Solange ein Fristsetzungsantrag vom betroffenen Gericht dem übergeordneten Gericht bzw ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt worden ist, kann naturgemäß keine Säumnis des übergeordneten Gerichts bzw Rechtsmittelgerichts vorliegen. Wenn das übergeordnete Gericht einen direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag dem betroffenen Gericht zur weiteren Behandlung übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, dass inzwischen eine Klaglosstellung iSd § 91 Abs 2 GOG erfolgte (vgl RZ 1992/89, 265).

Den Angaben des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien in seiner Stellungnahme vom 5. 3. 2008, die auch durch den vorgelegten Registerauszug bestätigt werden, kann mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass bei ihm in der gegenständlichen Pflegschaftssache derzeit kein Fristsetzungsantrag des Antragstellers zur Entscheidung offen und auch kein Rechtsmittel des Antragstellers anhängig ist, sodass eine Säumnis des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nicht gegeben sein kann.

Die vom Antragsteller „verfahrensvereinfachend" begehrte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache bzw eine „Anweisung" an die Vorinstanzen dahingehend, im Sinne der von ihm im Pflegschaftsverfahren gestellten Anträge zu entscheiden, kommt nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung in der Sache nur nach Vorlage eines zulässigen Rechtsmittels berufen ist.

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