11Os37/08p•OGH 11Os37/08p
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janus M***** und Erwin K***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Juli 2007, GZ 24 Hv 22/07k-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Janus M***** und Erwin K***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (I) schuldig erkannt, K***** darüber hinaus des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (II) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (III). Danach haben - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - I.) Janus M***** und Erwin K***** am 12. Oktober 2006 in Völs im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der H*****-Filiale im Einkaufszentrum „C*****" eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Flachbildfernsehgerät (US 8) der Marke „Tatung 27 Zoll" im Wert von 699 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie beim Diebstahl auf frischer Tat betreten eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) bedrohten, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, indem M***** den Pkw, in welchem sie den Flachbildfernseher deponiert hatten, über Aufforderung des K***** rückwärts ausparkte und dabei direkt auf den hinter dem Fahrzeug stehenden Verkäufer der H*****-Filiale Uwe S***** zufuhr, sodass dieser den Weg für ihre weitere Flucht freigeben musste;
II.) Erwin K***** in Innsbruck zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang/Mitte Oktober 2006 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Thomas R***** durch die falsche Behauptung, er gehe wechseln und komme sofort wieder, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von „zumindest" 200 Euro, also zu einer Handlung verleitet, welche R***** in dem genannten Betrag an seinem Vermögen schädigte;
...
Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO, der Zweitangeklagte beruft sich weiters auf Z 5 leg cit.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Janus M*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Hinweisen, dass die Tatzeugin A***** die von ihr beobachteten Täter nicht als die beiden Angeklagten identifizieren konnte, dass der Zweitangeklagte bei der Betretung durch zwei Angestellte des bestohlenen Unternehmens von seinem Bruder, der noch im Einkaufszentrum wäre, gesprochen habe und dass sich der Erstangeklagte in der Hauptverhandlung unter anderem damit verantwortet habe, der Zweitangeklagte habe ihn um einen Gefallen gebeten, „sein Bruder sei in der C*****. Er wolle sich einen Fernseher kaufen", und der darauf gegründeten Hypothese, „es ist genauso wahrscheinlich", dass nicht er, sondern der „Bruder des Zweitangeklagten" Mittäter der Sachwegnahme gewesen sei, keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung der Mittäterschaft des Erstangeklagten zum Faktum I (US 8 f) zu erwecken.
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 97/06s, 12 Os 94/907a uva).
Aktuell ist auf die verschiedenen, teils wechselseitige Beschuldigungen enthaltenden, in sich und miteinander unvereinbaren Verantwortungen der beiden jeweils mehrfach vorbestraften Rechtsmittelwerber zu verweisen (US 6 ff und 12 ff), die mit den belastenden Angaben der Tatzeugin über eine gemeinschaftliche Sachwegnahme in keiner Weise zur Deckung zu bringen sind (US 16). Die Subsumtionsrüge (Z 10) versäumt eine auf das Gesetz gestützte Ableitung, aus welchem Grund es für die abschließende rechtliche Beurteilung nach § 131 StGB von Bedeutung sei, „wie weit der Zeuge S***** hinter dem Fahrzeug, das vom Erstangeklagten gelenkt wurde, gestanden ist, wie oft und in welcher Art und Weise der Erstangeklagte mit seinem Fahrzeug angefahren ist, und ob der Zeuge S***** in Furcht und Angst versetzt worden ist". Sie ist auch unter Bedacht auf ihre weiteren beweiswürdigenden Überlegungen somit meritorischer Erwiderung nicht zugänglich, weil dies den methodisch korrekten Vergleich der Konstatierungen der bekämpften Entscheidung mit dem relevanten Normenbestand voraussetzt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Erwin K*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde die Bestimmungshandlung des Zweitangeklagten zum Faktum I mit der (genau diese zum Gegenstand habenden) Aussage des Zeugen P***** (US 17) weder undeutlich noch unzureichend begründet.
Mit dem Hinweis auf einen weiteren 200 Euro-Geldschein, „den der Zweitangeklagte mitgenommen hat" (US 11 und 19 f), spricht der Beschwerdeführer keine für den Schuldspruch II nach § 146 StGB entscheidende Tatsache an, sodass diesbezüglich Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) versagen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Faktum I übergeht die Feststellungen US 10, indem sie eine qualifizierte Drohung und die Nötigungsabsicht des Zweitangeklagten bestreitet. Damit entzieht auch sie sich inhaltlicher Antwort.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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