AUSL EGMR Bsw15339/02 (Bsw21166/02, Bsw20058/02, Bsw11673/02, Bsw15343/02)

Bsw15339/02 (Bsw21166/02, Bsw20058/02, Bsw11673/02, Bsw15343/02)Outro Tribunal20 de mar. de 2008

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AUSL EGMR Bsw15339/02 (Bsw21166/02, Bsw20058/02, Bsw11673/02, Bsw15343/02)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Budayeva u.a. gegen Russland, Urteil vom 20.3.2008, Bsw. 15339/02, Bsw. 21166/02, Bsw. 20058/02, Bsw. 11673/02 und Bsw. 15343/02.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Positive Verpflichtungen des Staates bei Naturkatastrophen.

Verletzung des substantiellen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig). Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und von Art. 8 EMRK iVm. Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– an die ErstBf, € 15.000,– an die ZweitBf. und je € 10.000,– an die übrigen Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegenden Beschwerden betreffen eine Naturkatastrophe, die im Sommer 2000 die in der russischen Republik Kabardino-Balkarien gelegene Stadt Tyrnauz traf. Durch die 25.000 Einwohner zählende Heimatstadt der Bf. am Fuße des Elbrus fließen zwei Nebenflüsse des Baksan, die regelmäßig Schlammlawinen verursachen. Bereits 1965 wurde zum Schutz der Stadt ein Schlammrückhaltespeicher gebaut. Im Frühjahr 1999 errichteten die Behörden oberhalb dieser Anlage einen weiteren, 160 Meter breiten Schutzdamm.

Im August 1999 wurde dieser Damm von einer Geröll- und Schlammlawine schwer beschädigt. Das für die Überwachung der vom Wetter ausgehenden Gefahren im Gebirge zuständige Institut machte daraufhin die Regierung Kabardino-Balkariens auf die Notwendigkeit einer sofortigen Reparatur und eines Frühwarnsystems aufmerksam. Im Jänner 2000 warnte die Agentur den Regierungschef vor dem erhöhten Risiko einer Schlammlawine im bevorstehenden Sommer. Angesichts der Beschädigung des Dammes wäre die Einrichtung eines Beobachtungssystems zur rechtzeitigen Warnung der Bevölkerung unumgänglich. Im März 2000 ersuchte der Leiter der Bezirksverwaltung die Regierung um finanzielle Unterstützung zur Reparatur des Dammes. Keine der vorgeschlagenen Maßnahmen wurde je umgesetzt.

Am 18.7.2000 wurde Tyrnauz gegen 23:00 Uhr von einer Geröll- und Schlammlawine getroffen, die Teile der Stadt überflutete. Nach Angaben der Regierung wurde daraufhin die Evakuierung der Bewohner angeordnet, was durch Lautsprecher kundgemacht worden sei. Die Bf. behaupten, es habe keine Warnungen gegeben und sie hätten nichts von der Evakuierung gewusst. Nachdem die Schlammflut am Morgen des 19.7. zurückgegangen war, kehrten die Bewohner in ihre Häuser zurück. Nach Angaben der Bf. gab es weder Warnungen seitens der Behörden noch Absperrungen, die sie an der Rückkehr gehindert hätten. Gegen Mittag traf ein noch stärkerer Erdrutsch den Damm und zerstörte ihn. Daraufhin wurde die Stadt von Schlamm und Geröll überflutet. In den folgenden Tagen wurde Tyrnauz von weiteren Schlammlawinen getroffen. Acht Personen kamen bei der Katastrophe ums Leben.

Auch die sechs Bf. waren am Vormittag des 19.7. in ihre Wohnungen zurückgekehrt, da ihnen keine behördlichen Warnungen bekannt waren. Der Ehemann der ErstBf., der zugleich der Schwager der ZweitBf. ist, wurde bei dem durch die Schlammlawine verursachten Einsturz des mehrstöckigen Wohnhauses, in dem sich auch seine Wohnung befand, getötet. Auch die Wohnungen der übrigen Bf. wurden bei der Katastrophe zerstört. Einige der Bf. erlitten zum Teil schwerste Verletzungen.

Am 3.8.2000 entschied die Staatsanwaltschaft, weder wegen des Todes des Ehemanns der ErstBf. noch wegen der Naturkatastrophe als solcher eine Untersuchung einzuleiten. Die Regierung Kabardino-Balkariens verabschiedete eine Direktive, die Entschädigungen für die Opfer der Naturkatastrophe vorsah.

Auf dieser Grundlage erhielten die Bf. Ersatzwohnungen und Entschädigungszahlungen. Alle sechs Bf. erhoben Schadenersatzklagen gegen die Regierung Kabardino-Balkariens, das Katastrophenschutzministerium und die Bezirksverwaltung. Sie brachten vor, die Behörden hätten die Bewohner nicht auf die Gefahr hingewiesen und keine Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gesetzt. Die Gerichte erster Instanz wiesen die Klagen mit der Begründung ab, die Behörden hätten alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, eine so gewaltige Schlammlawine sei jedoch weder vorherzusehen noch zu verhindern gewesen. Der Oberste Gerichtshof Kabardino-Balkariens bestätigte diese Urteile.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

Zur Verfahrenseinrede der Regierung:

Die Regierung wendet ein, soweit mit der Beschwerde eine Verletzung von Art. 2 EMRK geltend gemacht werde, sei sie wegen mangelnder Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig, weil die Bf. die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, kein Verfahren einzuleiten, nicht angefochten hätten.

Zur ErstBf. stellt der GH zunächst fest, dass er in Fällen, in denen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen und die unterschiedliche Effektivität nicht offensichtlich ist, dazu neigt, das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs zugunsten des Bf. auszulegen. Wie der EGMR feststellt, hing die Kenntnis der Behörden über die Ereignisse angesichts deren gewaltiger Ausmaße nicht vom Eifer der Bf. ab. Außerdem liegt nicht auf der Hand, welchen Vorteil die ErstBf. durch ein Strafverfahren erlangen hätte können. Das Zivilgericht war für die Feststellung der Verantwortlichkeit einer bestimmten Behörde zuständig und eine solche institutionelle Haftung hätte eine Grundlage für die Entschädigung der Opfer bilden können. Derartige Katastrophen resultieren eher aus dem kombinierten Versagen mehrerer Beamter, deren individuelle Verantwortung oft nicht den für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Grad erreicht. Aus diesem Grund und angesichts des niedrigeren Beweismaßstabs in Zivilverfahren war es nicht unvernünftig von der ErstBf., Schadenersatz im Wege einer zivilrechtlichen Klage anzustreben. Für die Erschöpfung des Instanzenzugs war daher die Erhebung einer Zivilklage ausreichend.

Was die übrigen Bf. betrifft, stellt der GH fest, dass sie an keinem Verfahren beteiligt waren und unklar ist, in welcher Funktion sie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hätten anfechten können. Da die Einrede der Regierung auch in dieser Hinsicht unbegründet ist, muss sie zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Behörden wären ihren positiven Verpflichtungen nicht nachgekommen, angemessene Maßnahmen zur Minderung der Bedrohung ihres Lebens durch Naturkatastrophen zu ergreifen.

1. Allgemeine Grundsätze:

a) Anwendbarkeit und substantielle Aspekte von Art. 2 EMRK:

Art. 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Sie ist im Kontext jeder öffentlichen oder privaten Aktivität anwendbar, in der das Recht auf Leben betroffen ist. Dies trifft insbesondere bei gefährlichen industriellen Aktivitäten zu. Diese Pflicht umfasst substantielle und prozessuale Aspekte, insbesondere eine positive Verpflichtung, die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren und sicherzustellen, dass jeder dadurch verursachte Todesfall gerichtlich untersucht wird. Was den substantiellen Aspekt betrifft, überlagert sich im Kontext gefährlicher Aktivitäten die Reichweite der positiven Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK weitgehend mit jener nach Art. 8 EMRK. Die vom EGMR dazu entwickelten Grundsätze können daher auch in Hinblick auf den Schutz des Lebens herangezogen werden. Wie der GH wiederholt festgestellt hat, fällt die Wahl der praktischen Maßnahmen grundsätzlich in den Ermessensspielraum der Staaten, denen keine unverhältnismäßige Last auferlegt werden kann. Dieser Überlegung muss im Bereich der Katastrophenhilfe nach einem Unwetter, das als solches außerhalb der menschlichen Kontrolle liegt, noch größeres Gewicht beigemessen werden als im Bereich der gefährlichen Aktivitäten von Menschen.

Im Bereich der Katastrophenhilfe sind diese Überlegungen insofern anzuwenden, als die Umstände des Einzelfalls auf das Bevorstehen einer eindeutig erkennbaren natürlichen Gefahr hinweisen, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende Katastrophen handelt, die ein bestimmtes bewohntes Gebiet betreffen. Die Reichweite der positiven Verpflichtungen des Staates hängt vom Ursprung der Bedrohung und davon ab, zu welchem Grad die Gefahr gemindert werden kann.

b) Prozessuale Aspekte von Art. 2 EMRK:

Wenn sich ein Todesfall unter Umständen ereignet hat, die potentiell eine Verantwortlichkeit des Staates begründen können, verpflichtet Art. 2 EMRK den Staat zu einer angemessenen Untersuchung. Der GH hat im speziellen Kontext gefährlicher industrieller Aktivitäten eine strafrechtliche Untersuchung als unverzichtbar erachtet, da oft nur die Behörden über das nötige Wissen verfügen, um die komplexen Ursachen eines Vorfalls aufzuklären.

Die in Hinblick auf die gerichtliche Untersuchung von aus gefährlichen Aktivitäten resultierenden Vorfällen entwickelten Grundsätze sind auch im Bereich der Katastrophenhilfe anwendbar. Bei Todesfällen aufgrund von Ereignissen, die eine staatliche Verantwortung für präventive Maßnahmen betreffen, muss das durch Art. 2 EMRK geforderte gerichtliche System eine unabhängige und unparteiische Untersuchung vorsehen, die bestimmten Mindestanforderungen an seine Effektivität entspricht und geeignet ist sicherzustellen, dass strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, soweit dies durch die Ergebnisse der Untersuchung gerechtfertigt ist.

2. Anwendung im vorliegenden Fall:

Zwar betrifft nur eine der Beschwerden den Tod eines Familienmitglieds, doch lassen die Umstände des Falles in Hinblick auf die übrigen Bf. keinen Zweifel über das Bestehen einer Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit offen. Daher fallen ihre Beschwerden in den Anwendungsbereich von Art. 2 EMRK. Die Bf. werfen den Behörden erstens das Versäumnis vor, die Schutzdämme in Stand zu setzen, zweitens das Fehlen einer Warnung vor der herannahenden Katastrophe und drittens das Fehlen einer wirksamen Untersuchung des Verhaltens der Behörden vor und während der Naturkatastrophe.

a) Zum substantiellen Aspekt von Art. 2 EMRK:

Das regelmäßige Auftreten von Erdrutschen in der Gegend von Tyrnauz weist darauf hin, dass die Behörden und die Bevölkerung einen Erdrutsch im Sommer 2000 als wahrscheinlich ansahen. Die Parteien sind sich soweit einig. Umstritten ist jedoch, ob die Behörden wussten, dass der Erdrutsch 2000 wahrscheinlich größere Zerstörung anrichten würde als üblich.

Die Behörden der Republik Kabardino-Balkarien erhielten in dem Jahr vor der Katastrophe eine Reihe von Warnungen, die ihnen die steigende Gefahr bewusst machen hätte sollen. Die Behörden verschiedener Ebenen wussten daher, dass aufgrund des reparaturbedürftigen Zustands, in dem die Schutzanlagen nach dem letzten Erdrutsch belassen worden waren, jeder Erdrutsch, unabhängig von seinem Ausmaß, verheerende Folgen für Tyrnauz haben konnte. Auch bestand keine Unklarheit über den Umfang und den Zeitplan der notwendigen Arbeiten. Die Regierung hat keine Gründe vorgebracht, warum diese Schritte nicht unternommen wurden. Der GH muss daher annehmen, dass die Forderungen nach einer Reparatur der Schutzanlagen keine ausreichende Berücksichtigung fanden.

Der GH sieht daher keine Rechtfertigung für das Versäumnis der Behörden, die Schutzanlagen für die bevorstehende Unwettersaison des Jahres 2000 vorzubereiten.

Unter diesen Umständen wäre von den Behörden zu erwarten gewesen, das erhöhte Risiko von Unfällen im Falle eines Erdrutsches in diesem Jahr anzuerkennen und jede mögliche Sorgfalt walten zu lassen, um die Zivilbevölkerung zu informieren und Vorkehrungen für eine Evakuierung zu treffen. Die Information der Bevölkerung über bestehende Gefahren war eine der wesentlichen praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Bewohner.

Die Bf. behaupten, es habe weder eine Warnung vor dem ersten Erdrutsch am 18.7. noch eine Evakuierung am folgenden Tag gegeben. Da die Regierung nicht präzisieren konnte, wie die Anordnung der Evakuierung bekannt gemacht oder sonst umgesetzt wurde, kann der GH nur annehmen, dass die Bevölkerung nicht ausreichend informiert wurde.

Der GH stellt weiter fest, dass die wiederholten Forderungen des zuständigen Instituts nach Errichtung von Beobachtungsposten in den Bergen von den Behörden einfach ignoriert wurden. Daher konnten die Bewohner nicht rechtzeitig gewarnt oder evakuiert werden. Da die Regierung keine Erklärung dafür vorbrachte, gelangt der GH zu dem Schluss, dass das Versäumnis der Behörden, das Funktionieren eines Frühwarnsystems sicherzustellen, unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt war.

Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Behörden muss der GH auch prüfen, ob andere Lösungen zum Schutz der Bevölkerung ins Auge gefasst wurden. Die diesbezüglich von der Regierung vorgelegten Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Schutzanlagen, die nicht ausreichend in Stand gehalten wurden. Die Behörden haben somit bis zum Tag der Katastrophe überhaupt keine Maßnahmen gesetzt, um ihren positiven Verpflichtungen nachzukommen.

Angesichts dieser Feststellungen bestand keine Rechtfertigung für die Unterlassungen der Behörden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Raumplanung und der Katastrophenhilfe in Hinblick auf die vorhersehbare tödliche Gefahr für die Bewohner von Tyrnauz. Es bestand ein kausaler Zusammenhang zwischen den schwerwiegenden Mängeln der Verwaltung, durch die deren Umsetzung verhindert wurde, und dem Tod des Mannes der ErstBf. und den von einigen der Bf. erlittenen Verletzungen.

Da es die Behörden somit verabsäumt haben, ihrer positiven Verpflichtung zur Errichtung eines rechtlichen und administrativen Rahmens zum Schutz vor Bedrohungen des Rechts auf Leben nachzukommen, liegt eine Verletzung des substantiellen Aspekts von Art. 2 EMRK vor (einstimmig).

b) Zum prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK:

Der Erdrutsch im Juli 2000 tötete acht Personen, darunter den Ehemann der ErstBf., und bedrohte das Leben einer unbekannten Zahl weiterer Bewohner von Tyrnauz.

Binnen einer Woche nach den Vorkommnissen entschied die Staatsanwaltschaft, auf eine Untersuchung der Umstände des Todes des Ehemanns der ErstBf. zu verzichten. Die Strafverfolgungsbehörde beschränkte sich auf die Feststellung der unmittelbaren Todesursache, die im Einsturz des Gebäudes gesehen wurde, ohne die Befolgung von Sicherheitsvorschriften oder eine mögliche Verantwortlichkeit der Behörden zu hinterfragen. Diese Fragen waren nicht Gegenstand irgendeiner Untersuchung.

Sofern die Frage der Staatshaftung in einzelnen zivilrechtlichen Klagen aufgeworfen wurde, stellt der GH fest, dass diese abgewiesen wurden, weil es den Klägern nicht gelang nachzuweisen, in welchem Ausmaß der auf die Fahrlässigkeit des Staates zurückzuführende Schaden das unter den Umständen einer Naturkatastrophe Unvermeidbare überschritt. Diese Frage könnte jedoch – wenn überhaupt – nur durch eine komplexe Untersuchung der technischen und administrativen Aspekte durch Sachverständige und die Herbeischaffung von nur den Behörden verfügbaren Informationen geklärt werden. Den Bf. wurde damit in Hinblick auf Tatsachen eine Beweislast auferlegt, die außerhalb der Reichweite von Privatpersonen lagen.

Überdies machten die Gerichte keinen Gebrauch von ihren Befugnissen, um die Umstände der Vorkommnisse festzustellen. Es wurden weder Zeugen noch Sachverständige befragt, um über die Verantwortlichkeit der Behörden entscheiden zu können. Das Widerstreben der Gerichte, ihre Befugnisse zur Ermittlung des Sachverhalts auszuüben, scheint angesichts der von den Bf. vorgelegten Beweise nicht gerechtfertigt. Da die Frage der staatlichen Verantwortlichkeit für die Vorfälle in Tyrnauz nie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde untersucht wurde, liegt auch hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Aspekts eine Verletzung von Art. 2 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Versäumnisse der Behörden, angemessene Maßnahmen zur Minderung des Risikos und der Folgen der Naturkatastrophe zu ergreifen, begründe auch eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Eigentums. Sie behaupten insbesondere, keine angemessene Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums erhalten zu haben.

Das Bestehen von Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK ist unbestritten. Der GH erinnert daran, dass die effektive Ausübung des durch diese Bestimmung geschützten Rechts auch positive Maßnahmen erfordern kann, insbesondere wenn eine direkte Verbindung zwischen den Maßnahmen, die ein Bf. legitimerweise von den Behörden erwarten durfte, und der Ausübung seines Eigentumsrechts besteht.

Der GH hat in Hinblick auf den Bereich gefährlicher industrieller Aktivitäten festgestellt, dass in einer Situation, in der es aufgrund von Ereignissen, für die eine Verantwortlichkeit der Behörden besteht, zu einem Verlust von Leben und Eigentum kam, die Reichweite der für den Schutz von Gebäuden erforderlichen Maßnahmen nicht von jener zum Schutz des Lebens der Bewohner unterschieden werden kann. Im vorliegenden Fall ist der GH jedoch der Ansicht, dass Naturkatastrophen, die als solche außerhalb des menschlichen Einflussbereichs liegen, nicht im selben Maße ein staatliches Tätigwerden verlangen. Seine positiven Verpflichtungen zum Schutz des Eigentums vor Bedrohungen durch Unwetter gehen daher nicht unbedingt so weit, wie im Bereich gefährlicher menschlicher Aktivitäten. Daher muss zwischen den positiven Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK und jenen unter Art. 1 1. Prot. EMRK unterschieden werden. Während Art. 2 EMRK die Behörden dazu verpflichtet, zum Schutz dieses Rechts alles im Bereich des Katastrophenschutzes in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, kann die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Achtung des Eigentums nicht über das hinausgehen, was unter den Umständen des Falles vernünftig ist. Die Behörden genießen daher in dieser Hinsicht einen weiteren Ermessensspielraum als in Hinblick auf Art. 2 EMRK. Im vorliegenden Fall ist ein kausaler Zusammenhang zwischen den staatlichen Versäumnissen und dem Ausmaß des Schadens nicht erwiesen. Es ist unbestritten, dass der Erdrutsch des Jahres 2000 ungewöhnlich stark ausfiel. Inwiefern die Instandhaltung der Schutzanlagen seine zerstörerische Wirkung gemildert hätte, ist unklar. Auch besteht kein Beweis dafür, dass ein funktionierendes Warnsystem die Beschädigung der Wohnhäuser oder des sonstigen Besitzes der Bf. hätte verhindern können.

Was das behauptete Fehlen einer unabhängigen gerichtlichen Untersuchung betrifft, stellt der GH fest, dass dieser verfahrensrechtlichen Pflicht in Hinblick auf die Zerstörung von Eigentum nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie bei Todesfällen. Im vorliegenden Fall erhielten die Bf. kostenlose Ersatzwohnungen und eine pauschale Notfallsbeihilfe. Die Behörden sorgten für die Reparatur der öffentlichen Einrichtungen, um die Lebensbedingungen in den Wohnvierteln wiederherzustellen. Während das Fehlen einer Entschädigung in der Regel unvereinbar mit Art. 1 1. Prot. EMRK wäre, garantiert diese Bestimmung kein unter allen Umständen geltendes Recht auf eine volle Entschädigung.

Die positive Verpflichtung des Staates, Privateigentum vor Naturkatastrophen zu schützen, kann nicht dahingegend ausgelegt werden, dass es den Staat zu einer Entschädigung des vollen Marktwerts zerstörten Besitzes verpflichte. Im vorliegenden Fall konnte der Schaden nicht eindeutig der staatlichen Fahrlässigkeit zugeschrieben werden. Diese war nicht mehr als ein erschwerender Faktor, der zu dem durch Naturgewalten verursachten Schaden beitrug. Die Opfer kamen in den Genuss kostenloser Ersatzwohnungen und einer Entschädigungszahlung von je ca. € 530,–, ohne ein Verfahren anstrengen oder ihre tatsächlichen Verluste nachweisen zu müssen. Die Entschädigungen für die Wohnungen waren nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu den zerstörten Unterkünften. Auch die pauschalen Entschädigungszahlungen für zerstörte Haushaltsgüter erscheinen angesichts der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmaßes der zu leistenden Katastrophenhilfe gerechtfertigt. Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass durch die Bedingungen, unter denen Opfern eine Entschädigung für ihren durch den Erdrutsch zerstörten Besitz gewährt wurde, den Bf. keine unverhältnismäßige Bürde auferlegt wurde. Daher liegt keine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Die Bf. bringen vor, es wäre ihnen keine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz zur Geltendmachung der von ihnen behaupteten Konventionsverletzungen zur Verfügung gestanden. Was die Beschwerde unter Art. 2 EMRK betrifft, erachtet der GH eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK angesichts seiner Feststellungen zum prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK nicht für erforderlich (einstimmig).

Zur Beschwerde unter Art. 1 1. Prot. EMRK stellt der GH fest, dass er keine Verletzung dieser Bestimmung festgestellt hat. Der Anspruch der Bf. auf eine Entschädigung war dennoch vertretbar iSv. Art. 13 EMRK, weshalb ihnen ein Recht auf einen innerstaatlichen Rechtsbehelf zur Entscheidung über diesen Anspruch zustand.

Die Bf. waren in der Lage, eine Schadenersatzklage zu erheben, die von den zuständigen Gerichten geprüft wurde. Der Grund für die Abweisung der Klage lag darin, dass sie bereits Entschädigungen erhalten hatten und kein Grund für eine Haftung des Staates für die Differenz zwischen den Entschädigungen und den tatsächlich erlittenen Verlusten gesehen wurde. Diese Entscheidung kann nicht als unvernünftig oder willkürlich angesehen werden. Der GH sieht keinen Grund dafür, den Zivilprozess nicht als wirksamen Rechtsbehelf anzusehen. Daher liegt keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 1

1. Prot. EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und von Art. 8 EMRK iVm.

Art. 13 EMRK:

Der GH erachtet eine gesonderte Prüfung dieser Beschwerdepunkte nicht

für erforderlich (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 30.000,– an die ErstBf., € 15.000,– an die ZweitBf. und je €

10. 000,– an die übrigen Bf. für immateriellen Schaden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Beyeler/I v. 5.1.2000 (GK); NL 2000, 22.

Öneryildiz/TR v. 30.11.2004 (GK); NL 2004, 296.

Fadeyeva/RUS v. 9.6.2005; NL 2005, 129.

Murillo Saldias u.a./E v. 28.11.2006 (ZE); NL 2007, 3.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.3.2008, Bsw. 15339/02, Bsw. 21166/02, Bsw. 20058/02, Bsw. 11673/02 und Bsw. 15343/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 73) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Budayeva.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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