10Ob20/08a•OGH 10Ob20/08a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik I*****, vertreten durch Petsch, Frosch Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christine S*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner, Anwaltssozietät in Linz, sowie der beteiligten Partei Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 1719, wegen Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern (Streitwert 91.465 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. November 2007, GZ 1 R 11/07d16, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. Dezember 2006, GZ 2 Nc 3/06i8, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem am 14. 4. 2006 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin unter Berufung auf das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern vom 15. 5. 1998, BGBl I 1998/67, von der Antragsgegnerin die Rückgabe näher bezeichneter Kulturgüter.
Die Antragsgegnerin beantragte die Ab- bzw Zurückweisung dieses Antrags.
Das Erstgericht wies den Antrag wegen Verjährung ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verfahren betreffend die Rückgabe von Kulturgütern zulässig sei. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin zu Handen ihrer Vertreter am 7. 12. 2007 zugestellt.
Am 27. 12. 2007 wurde von der Antragsgegnerin beim Erstgericht ein Revisionsrekurs überreicht, worin die Wiederherstellung des abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses beantragt wird.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern (BGBl I 1998/67 idF des AußerstreitBegleitgesetzes, BGBl I 2003/112) richtet sich das Verfahren, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Da dieses Bundesgesetz zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie keine Regelung über die Dauer der Rechtsmittelfristen enthält, beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Im Hinblick auf die am 7. 12. 2007 erfolgte Zustellung der Rekursentscheidung an die Antragsgegnerin endete die Revisionsrekursfrist mit Ablauf des 21. 12. 2007. Der erst am 27. 12. 2007 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
Nach der auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gemäß § 71 Abs 4 AußStrG (vgl 1 Ob 5/07b; 10 Ob 49/06p ua) anwendbaren Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, das heißt, die Aufhebung oder Abänderung weder die materiellrechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 3; Klicka in Rechberger, AußStrG § 46 Rz 4; RISJustiz RS0007180). Da auch eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung als Nachteil im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG anzusehen ist und durch die Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne des Rechtsmittels der Antragsgegnerin gegeben wäre, ist die Berücksichtigung ihres verspäteten Rechtsmittels im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen (vgl 6 Ob 688/84 und 4 Ob 517/94 zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG aF).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.