5Ob245/07a•OGH 5Ob245/07a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Brigitte MS, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Laurenz W*****, 2. Dr. Christine W*****, 3. Mag. Laurenz W*****, 4. Margarete W*****, Zweit- bis Viertantragsgegner , Erst- bis Viertantragsgegner vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, 5. Anastasija RL*****, vertreten durch Dr. Johannes Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, 6. Martin G***** G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 26 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2007, GZ 38 R 144/07v50, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
1. Im ersten Rechtsgang sind die Begehren,
„1. die Antragstellerin sei Hauptmieterin des Geschäftslokals Top Nr 6 und 7 im Hause , J Straße 20, und
2. der angemessene Hauptmietzins für dieses Geschäftslokal habe ab dem Zinstermin Jänner 1989 bis dato lediglich 100 EUR betragen, sodass ab diesem Zinstermin bis dato und auch in Ansehung sämtlicher künftiger Zinstermine das zulässige Zinsausmaß um einen noch festzustellenden Betrag überschritten worden sei und die Antragsgegner verpflichtet seien, den sich aus dieser Überschreitung ergebenden Mietzinsbetrag an die Antragstellerin zurückzubezahlen",
2. Das hier noch zu beurteilende Eventualbegehren auf Prüfung der Angemessenheit des begehrten Untermietzinses fällt in den Kompetenztatbestand nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 26 MRG und ist folglich - wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt - im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren zu entscheiden. Ein sonst fassbares „Urteilsbegehren", welches ins Streitverfahren überwiesen werden könnte (§ 40a JN), wird von der Antragstellerin nicht einmal konkret bezeichnet.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
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