14Os49/07y•OGH 14Os49/07y
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafvollzugssache gegen Jozef F***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 8. März 2007, AZ 22 Bs 60/07w, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Jozef F***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 5. Februar 2007, GZ 23 BE 52/06g-5, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.
Die Gesetze sehen gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichtes kein Rechtsmittel vor.
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