OGH 12Os28/07w

12Os28/07wTribunal Superior3 de mai. de 2007

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OGH 12Os28/07w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Samad A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. Asghar At***** und Fariborz R***** sowie über die Berufung des Angeklagten Samad A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 22. August 2006, GZ 15 Hv 45/06d-202, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Mag. Asghar At***** und Fariborz R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche betreffend Samad A***** und rechtskräftige Teilfreisprüche aller drei Angeklagten enthält, wurden Samad A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (I), des Verbrechens der versuchten Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 169 Abs 2 StGB (II) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (III), Mag. Asghar At***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB (I) sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 2 StGB (II) und Fariborz R***** des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 2 StGB (I), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II) sowie des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt. Danach haben Samad A***** in Wien und an anderen Orten

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten von Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Vorliegen eines Versicherungsfalles, zu Handlungen, wodurch diese Unternehmen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten,

  1. zu verleiten versucht, indem er am 31. März 2005 von Verfügungsberechtigten der D***** AG über Aufforderung der von Samad A***** beauftragten Rechtsanwältin eine Akontozahlung in Höhe von 50.000 Euro für den Brandschaden an seinem Haus in Gablitz verlangte, wobei er es unterließ, die Versicherung darüber aufzuklären, dass der Brand in diesem Haus über seine Veranlassung gelegt wurde;

  2. verleitet, und zwar:

b) zu einem Zeitpunkt nach dem 1. März 2005 Verfügungsberechtigte der U***** AG durch die Meldung eines Versicherungsschadens, dass anlässlich eines Einbruches in seinem Lokal „P*****" in Wien am 1. März 2005 zumindest 3.500 Euro Bargeld gestohlen worden sei, wobei tatsächlich kein Bargeld fehlte und die Versicherung einen Schaden von zumindest 3.500 Euro erlitt;

c) zu nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkten Verfügungsberechtigte der U***** AG dadurch, dass er sich als sein Bruder Akbar A***** ausgab und unter diesem Namen Behandlungen in verschiedenen Wiener Krankenhäusern vom 8. bis 15. März 2002 und vom

20. bis 28. Mai 2002, vom 7. bis 23. Juni 2002 in Anspruch nahm, wodurch es zur Auszahlung von insgesamt 20.548,97 Euro kam;

II. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2005 durch Bestärken des Fariborz R***** bzw durch Nachgeben auf das Drängen des Fariborz R*****, sein Haus in Gablitz anzuzünden, dazu beigetragen, dass Fariborz R***** in der Nacht auf den 27. März 2005 in diesem Haus mit dessen Einwilligung durch Öffnen einer Gasleitung, Entleeren von Benzin und anschließendem Entzünden eine Feuersbrust verursachte und dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Christopher P*****, Thomas H*****, Stefan K*****, Florian Pr*****, Johannes B*****, Benni S*****, Stefan Re***** und für das Eigentum zumindest von Roman und Rudolfine Ki*****, Angelika L***** und Rainer L***** sowie des Georg Ra***** herbeizuführen versuchte;

III. am 23. November 2004 in Wien im bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Fariborz R***** den durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten, auf Naser Ay***** ausgestellten griechischen Reisepass, somit eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, welche als Reisedokument einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, und zwar zur Ausstellung einer Vollmacht des Samad A***** für Fariborz R***** durch den öffentlichen Notar Dr. Karl H*****;

Mag. Asghar At***** in Wien und anderen Orten

I. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2005 Samad A***** durch die Aufforderung, das Haus des Samad A***** in Gablitz durch ihn oder Dritte anzünden zu lassen und anschließend gegenüber der Versicherung die Versicherungssumme zu beanspruchen, dazu bestimmt, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, von Verfügungsberechtigten der D***** AG am 31. März 2005 über Aufforderung der von Samad A***** beauftragten Rechtsanwältin eine Akontozahlung in Höhe von 50.000 Euro für den Brandschaden zu verlangen, wobei Samad A***** es unterlassen sollte, die Versicherung darüber aufzuklären, dass das Schadensfeuer über seine Veranlassung gelegt wurde, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von 50.000 Euro zu verleiten versucht;

II. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26. März 2005 Fariborz R***** durch die Aufforderung, er solle das Haus des Samad A***** in Gablitz durch Öffnen einer Gasleitung sowie durch das Entleeren von KFZ-Benzin anzünden, dazu bestimmt, eine Feuersbrunst zu verursachen, wobei es beim Versuch blieb, weil dadurch lediglich eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben Dritter, und zwar von Christopher P*****, Thomas H*****, Stefan K*****, Florian Pr*****, Johannes B*****, Benni S*****, Stefan Re***** und für das Eigentum zumindest von Roman und Rudolfine Ki*****, Angelika L***** und Rainer L***** sowie Georg Ra*****, somit in großem Ausmaß, herbeigeführt wurde;

Fariborz R***** in Gablitz und anderen Orten

I. indem er in der Nacht zum 27. März 2005 eine Feuersbrunst im Haus des Samad A***** verursachte, wodurch das Gebäude niederbrannte, zu der von Samad A***** versuchten Betrugshandlung beigetragen, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und von Verfügungsberechtigten der D***** AG am 31. März 2005 über Aufforderung der von Samad A***** beauftragten Rechtsanwältin, eine Akontozahlung in Höhe von 50.000 Euro für den Brandschaden am Haus des Samad A***** in Gablitz zu verlangen, wobei es Samad A***** unterließ, die Versicherung darüber aufzuklären, dass der Brand in seinem Haus über seine Veranlassung gelegt wurde;

II. am 23. November 2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Samad A***** den durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten auf Naser Ay***** ausgestellten griechischen Reisepass, somit eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, welche als Reisedokument einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, nämlich zur Ausstellung einer Vollmacht des Samad A***** für ihn durch den öffentlichen Notar Dr. Karl H*****;

III. in der Zeit von 26. bis 27. März 2005 in Gablitz durch das Öffnen einer Gasleitung, Entleeren von Benzin und anschließendes Entzünden eine Feuersbrunst im Haus des Samad A***** mit dessen Einwilligung verursacht und versucht, dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Christopher P*****, des Thomas H*****, des Stefan K*****, des Florian Pr*****, des Johannes B*****, des Benni S*****, des Stefan Re***** und für das Eigentum zumindest von Roman und Rudolfine Ki*****, Angelika L***** und Rainer L***** sowie Georg Ra***** herbeizuführen.

Diese Schuldsprüche bekämpfen Mag. Asghar At***** mit auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit StPO und Fariborz R***** mit auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Asghar At*****:

Dem Standpunkt der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Umstand auseinander, dass Samad A***** als unmittelbaren Täter der inkriminierten Brandstiftung zunächst den Zeugen Afshin M***** („Amir"), nicht aber den Angeklagten Fariborz R***** bezichtigt hatte (US 34 f). Weshalb der Rückgriff auf die belastenden Angaben Samad A*****s gegen Gesetze logischen Denkens oder empirische Erfahrungssätze verstoße, legt die Rüge nicht dar. Dass die von den Tatrichtern angeführten Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, begründet keinen Nichtigkeitsgrund (vgl RIS-Justiz RS009847).

Wer Dr. Eva B***** zur Erstattung der Schadensmeldung bei der Versicherung veranlasste, spielt bei der Beurteilung der inkriminierten, gerade nicht in dieser Aufforderung an die Versicherung liegenden Tatbeteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) des Nichtigkeitswerbers am versuchten Betrug keine Rolle. Die diesbezüglichen Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Erstangeklagten (S 187/X einerseits und S 180, 338 sowie 351/X andererseits) wurden entgegen der Rüge von den erkennenden Richtern in der nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung im Urteil gleichwohl erwogen (vgl insbesondere US 35 ff). Dem (zum Teil in der Tatsachenrüge vorgebrachten) Einwand einer fehlenden Erörterung zuwider konnte eine Auseinandersetzung des Schöffengerichtes mit den Aussagen der Zeugen Insp. Erich Ro***** (S 104 ff/XI) und Helmut Franz M***** (S 509 ff/X) auch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Samad A***** nach Lage des Falles unterbleiben. Erheblich ist ein Tatumstand nämlich nur dann, wenn er die Eignung besitzt, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgeblich zu verändern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Vorliegend haben die Tatrichter den bei der Beweiswürdigung zentralen Bereich divergierender Angaben Samad A*****s zur Person des unmittelbaren Täters der Brandstiftung (vom Erstangeklagten zeitweise einem gewissen „Amir" zugeschrieben) ausführlich erörtert und, auch gestützt auf den an vier Hauptverhandlungstagen gewonnenen persönlichen Eindruck, mängelfrei dargelegt, weshalb sie dennoch seinen die beiden Mitangeklagten belastenden Angaben zu folgen vermochten (US 34 ff).

Es versagt auch die Kritik, wonach zwei vom Zweitangeklagten (in Kopie ohne Übersetzung ins Deutsche) vorgelegte Schreiben in persischer Sprache (ON 132 und 132a) unerörtert geblieben seien, welche nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom Erstangeklagten an dessen Ehegattin gerichtet gewesen seien und dessen Eingeständnis enthalten sollen, Mag. Asghar At***** vor der Sicherheitsbehörde zu Unrecht belastet zu haben. Der Inhalt dieser beiden Briefe wurde in der Aussage der Zeugin Sedik Sh***** zusammengefasst (S 489 f/X) und dem Erstangeklagten vorgehalten (S 491/X). Dessen Erklärung dazu wurde in der Urteilsbegründung dezidiert erwogen (US 36 f), sodass der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass - dem wiederholten Einwand zuwider - sich das Schöffengericht mit den wechselnden, den Rechtsmittelwerber be- und entlastenden Angaben des Samad A***** ohnehin ausführlich auseinandersetzte und darlegte, weshalb es den belastenden Depositionen gefolgt ist (US 35 ff). Eine Beweisregel, wonach das erkennende Gericht einem Angeklagten Glaubwürdigkeit nur hinsichtlich der Gesamtheit seiner Angaben zu- oder abzuerkennen hätte, besteht - entgegen der Beschwerde - nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 258 Abs 2 StPO nicht (vgl Schroll/Schillhammer, AnwBl 2006, 452; 11 Os 5/05b). Daher zeigt die Beschwerde keinen Begründungsmangel auf, wenn sie darauf verweist, dass das erkennende Gericht dem Angeklagten Samad A***** hinsichtlich des (nur diesen Angeklagten betreffenden) Schuldspruchs I 2 b den Glauben versagt hatte (US 41).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag, indem sie unter teilweiser Wiederholung der Argumente der Mängelrüge die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Samad A***** durch das Schöffengericht kritisiert und einzelne Beweisergebnisse einer für den Nichtigkeitswerber günstigeren Betrachtung unterzieht, keine erheblichen, sich aus dem Akt ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zu Grunde gelegten und den Beschwerdeführer betreffenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Zur vorgeworfenen Vernachlässigung der Pflicht des Erstgerichtes zu amtswegiger Wahrheitsforschung führt die Rüge nicht aus, wodurch der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes gehindert gewesen sei, Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Überdies betreffen die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände zur Glaubwürdigkeit des Samad A***** die lediglich dem Erst - und dem Drittangeklagten zur Last liegende Urkundenfälschung (Schuldspruch A***** III und Schuldspruch R***** II).

Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung als Beteiligter (II) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb das in Rede stehende Verbrechen, welches wegen der bewirkten bloßen abstrakten Gefährdung in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 Abs 1 StGB) blieb, den Eintritt eines in § 169 Abs 2 StGB genannten konkreten Gefährdungserfolges erfordern sollte; die Beschwerde bleibt insoweit undeutlich und unbestimmt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fariborz R*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Nichteinholung des vom Beschwerdeführer beantragten Gutachtens eines Brandsachverständigen zum Beweis dafür, dass „eine Gefährdung der Anrainer gemäß § 89 StGB nicht vorlag", (S 403/X), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt, ging doch das Schöffengericht im Sinne des Beweisantrages ohnehin vom Nichtvorliegen des zur Deliktsverwirklichung nach § 169 Abs 2 StGB erforderlichen konkreten Gefährdungserfolges aus (vgl US 24 f, 43). Dem Standpunkt der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit den „Amir" (Afshin M*****) der Brandstiftung bezichtigenden Angaben des Samad A***** eingehend auseindergesetzt und dargelegt, weshalb sie dennoch dessen späteren, den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben gefolgt sind (US 34 f, 37 ff). Angesichts dieser Abwägungen unterschiedlicher und den Nichtigkeitswerber teils be-, teils entlastenden Einlassungen des Erstangeklagten bedurften die vom Beschwerdeführer aus dem Zusammenhang gerissen zitierten Gesprächsinhalte aus einer Überwachung der Telekommunikation Samad As (S 257/V sowie S 423 und 441/VI) keiner eigenständigen Erörterung, weil sie zwar gewisse Animositäten gegenüber Fariborz R, keineswegs aber konkrete, spezifisch auf den vorliegenden Straffall bezogene Falschbezichtigungstendenz zum Ausdruck bringen.

Soweit Fariborz R***** diese Verfahrensergebnisse mit für ihn günstigeren Schlussfolgerungen einer eigenständigen Beurteilung unterzieht, bekämpft er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Zu der Rüge einer unterbliebenen Erörterung der bereits in der Mängelrüge des Angeklagten Mag. Asghar At***** relevierten Angaben der Zeugen Inspektor Erich Ro*****, Helmut Franz M***** und Dr. Eva B***** (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) kann der Nichtigkeitswerber auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Dem in der Tatsachenrüge der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall erhobenen Vorbringen zuwider bedurften bloß unspezifische Angaben des Samad A***** zu einer Tatbeteiligung des Reza La*****, Roman Sc***** oder „Johnny" (S 133, 137/I) ebenso wenig einer besonderen Erörterung durch die erkennenden Richter wie der Inhalt von Telefongesprächen, in denen Mohammad Raz***** erwähnt wird (ON 200) und aus welchen der Beschwerdeführer eine (falsche) Belastung dieses Zeugen abzuleiten trachtet.

Die gegensätzlichen Angaben Samad As und des Rechtsmittelwerbers zur Behauptung, der Erstgenannte habe Cengiz As mit der Brandstiftung beauftragt, würdigte hingegen das Schöffengericht sogar gesondert (US 33 f).

Die aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Samad A***** ins Treffen führende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (vgl 15 Os 104/03). Dies gilt insbesondere für die in der Beschwerde gezogenen hypothetischen, der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts diametral zuwider laufenden Schlussfolgerungen aus den Verfahrensergebnissen.

Entgegen der Tatsachenrüge sind auch die (lediglich in Berichtsform vorliegenden) auf bloßen zeitlichen Zirka-Angaben („gegen 1.00 Uhr") beruhenden Depositionen der Ehegattin des Beschwerdeführers, Farahnaz R*****, zu dessen Verlassen der Ehewohnung in der Tatnacht (S 363 f/III) nicht geeignet, solche Bedenken gegen die Urteilsannahmen zur vorgeworfenen versuchten Brandstiftung hervorzurufen. Das gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (II) gerichtete Beschwerdevorbringen ist schon im Hinblick auf das in der Rüge völlig übergangene Zugeständnis des Rechtsmittelwerbers nicht zielführend, das Falsifikat im Rechtsverkehr vor dem öffentlichen Notar vorsätzlich gebraucht zu haben (S 201 f/X; US 40).

Mit der Behauptung einer vom Schöffengericht unterlassenen, nicht näher konkretisierten Beweisaufnahme zur inkriminierten Brandstiftung zeigt der Drittangeklagte keine Urteilsnichtigkeit aus Z 5a auf; abgesehen davon lassen diese unsubstantiierten Ausführungen offen, weshalb ihm eine Antragstellung in der Hauptverhandlung verwehrt gewesen sein soll (vgl abermals Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Zu der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 2 StGB gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist auf die Ausführungen zur themengleichen Beschwerde des Mag. Asghar At***** zu verweisen.

Die beiden Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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