13Os34/07k•OGH 13Os34/07k
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Schwab, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Vladimir Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Vladimir Z***** sowie die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Zoltan S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Oktober 2006, GZ 13 Hv 23/06m-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in Betreff des Angeklagten Zoltan S***** sowie im Absehen vom Verfall zweier im Eigentum der Milka Z***** stehender Fahrzeuge unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Vladimir Z***** - ebenso wie die diesem Angeklagten erteilten Weisungen - aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Steyr verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte Vladimir Z***** auf das kassatorische Erkenntnis verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Zoltan S***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
Vladimir Z***** wurde einer jeweils unbestimmten Anzahl von Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/1) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er
I/1. von April 2003 bis 7. August 2005 in N***** und anderen Orten in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eingangsabgabepflichtige 344.900 Stück Zigaretten diverser Marken, auf welche Eingangsabgaben von 51.620,22 Euro entfielen, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht;
II. „durch die unter I/1 genannten Tathandlungen die unter I/1 angeführten Zigaretten", auf welche ein Kleinverkaufspreis von 54.763 Euro entfiel, vorsätzlich unter Verletzung des in § 5 Abs 3 TabMG normierten Handelsverbots zu seinem Vorteil im Monopolgebiet verhandelt.
Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Begründung des die Strafdrohung bestimmenden und nach § 53 FinStrG für die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten in die Gerichtszuständigkeit fallen, den Ausschlag gebenden strafbestimmenden Wertbetrags im Sinn des ersten Falles der Z 5 undeutlich geblieben ist. Hinsichtlich der festgestellten Mengen geschmuggelter und verhandelter Zigaretten beschränken sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nämlich darauf, „die unbedenklichen, anhand der Angaben des Zweitangeklagten bei der Einvernahme am 27. 07. 2005 und der Einlassung des Erstangeklagten vom 07. 08. 2005 nachvollziehbar und jeweils zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Berechnungen des Zollamtes Linz den Feststellungen zugrunde zu legen" (US 19 f), ohne dass daraus ersichtlich wäre, welche Rechenansätze zur Annahme geführt haben, dass der Beschwerdeführer insgesamt 1.724,5 Stangen Zigaretten nach Österreich geschmuggelt und diese auch zur Gänze an Zoltan S***** verkauft hat.
Dazu kommt übrigens, dass nach Maßgabe des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) der Verkauf an Zoltan S***** just „durch die zu I/1 genannten Tathandlungen", mithin den Schmuggel, geschehen sein soll. Aufgrund des Erfolgs der Mängelrüge bedarf die Tatsachenrüge (Z 5a) keiner Erörterung.
Urteilsaufhebung hinsichtlich des Beschwerdeführers - einschließlich der diesen betreffenden, vom Sanktionsausspruch abhängigen (entgegen § 494 Abs 1 StPO nicht in Beschlussform ergangenen) Weisungen - und Rückverweisung an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sind die Folge (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 StPO). Vor Durchführung der neuen Hauptverhandlung wird das Oberlandesgericht Linz über Berufung und Beschwerde des Angeklagten Zoltan S***** zu entscheiden haben.
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