13Ns32/07w•OGH 13Ns32/07w
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Disziplinarsache gegen Dr. Ernst W*****, AZ Ds 5/07, über die Anzeige etwaiger Ausgeschlossenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz ist nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz ist in der Disziplinarssache gegen Dr. Ernst W*****, AZ Ds 5/07, Berichterstatter. Der Sache liegt eine Anzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder vom 19. Februar 2004 zugrunde, welche nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein vom Disziplinarbeschuldigten als Vorsitzenden verfasstes Urteil erstattet wurde. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz war bei der Entscheidung über dieses Rechtsmittel Mitglied des erkennenden Senates (14 Os 10/04), nicht aber Berichterstatter.
Aus dem Umlaufbogen und dem Abstimmungsvermerk ergibt sich, das es in Betreff der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder gezeichneten Anzeige zu keiner Willensbildung durch den Senat gekommen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz ist in dieser Sache somit nicht als Anzeiger aufgetreten (§ 68 Abs 1 Z 2 StPO).
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