2Ob68/07z•OGH 2Ob68/07z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Saban Ali Y***** und 2. Hava Y*****, beide , vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei Dragisa M, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 28. November 2006, GZ 22 R 22/06z-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ob unter „Verbücherung des Eigentumrechts" (als vereinbarter Fälligkeitszeitpunkt) nur die Einverleibung oder schon die Vormerkung zu verstehen wäre, ist nicht relevant, weil Vormerkung vor Zahlung nicht behauptet wird (aus dem Grundbuch ergibt sich vielmehr das Gegenteil). Auch gegen die Rechtsansicht, die Zahlung sei ohnehin innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt, wird nichts mehr ins Treffen geführt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht.
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