OGH 7Nc10/07s

7Nc10/07sTribunal Superior2 de abr. de 2007

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OGH 7Nc10/07s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S ***** Ltd, , vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen die beklagte Partei I s.r.o., *****, wegen US-Dollar 1,800.000 sA und Feststellung, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, sie habe mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der A***** Ltd einen Liefervertrag geschlossen, nach dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen „aktiven pharmazeutischen Grundstoff" zum Vertrieb durch die Klägerin an A***** Ltd herstellen hätte sollen. In dem Liefervertrag sei unter Punkt 11 „Governing Law" nicht nur die Anwendung österreichischen Rechts, sondern auch die ausschließliche Zuständigkeit der österreichischen Gerichte vereinbart worden. Nach dem Willen der Vertragsparteien solle die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, ohne dass ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Es handle sich um eine streitige bürgerliche, der Handelsgerichtsbarkeit unterliegende Rechtssache. A***** Ltd habe seine Ansprüche gegen die Beklagte bereits vor dem Handelsgericht Wien nach Ordination gemäß § 28 JN geltend gemacht. Es werde daher angeregt, das Handelsgericht Wien auch in dieser Sache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Im Liefervertrag heißt es unter Punkt 11:

„Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht und ist nach österreichischem Recht auszulegen und die Parteien vereinbaren, sich der ausschließlichen Zuständigkeit der diesbezüglichen Gerichte zu unterwerfen" (im englischen Originaltext: „... to the exclusive jurisdiction of the respective courts").

Gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist. Aus der bescheinigten Vertragsklausel ergibt sich im Gesamtzusammenhang die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechts und die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Es wurde daher die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber die örtliche Zuständigkeit eines zuständiges Gericht vereinbart. Insbesondere im Hinblick auf die bereits zu 5 Nc 2/05x erfolgte Ordination war auch hier das sachlich zuständige Handelsgericht Wien als örtlich zuständig zu bestimmen.

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