OGH 3Ob65/07s

3Ob65/07sTribunal Superior29 de mar. de 2007

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OGH 3Ob65/07s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.117,13 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2006, GZ 4 R 410/06w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 7. September 2006, GZ 1 C 595/05h-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 5.117,13 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision (doch) zugelassen werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF der WGN 1997 iVm Art 94 Z 14 des zweiten Euro-Justiz-BegleitG BGBl I 2001/98 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, darin den Antrag gestellt, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin abändern, dass die ordentliche Revision zugelassen werde und weiters ausgeführt, warum er - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die Revision für zulässig erachte.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO). Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).

Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

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