12Os3/07v•OGH 12Os3/07v
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamad N***** wegen des Verbrechens des versuchten durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Oktober 2006, GZ 26 Hv 53/06g-37, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung des im Schuldspruch 3 dargestellten Diebstahls als räuberisch nach § 131 erster Fall StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und demgemäß auch der zugleich gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamad N***** des Verbrechens des versuchten, durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er versucht, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, und zwar
am 25. Februar 2006 in Rum Gewahrsamsträgern des Kaufhauses M***** Bargeld oder sonstige Wertgegenstände, indem er in die Geschäftsräumlichkeiten durch Einschlagen einer Verglasungsscheibe einzubrechen versuchte;
am 8. April 2006 in Innsbruck Gewahrsamsträgern des H***** eine Dose Sprühlack und ein Paar Arbeitshandschuhe im Wert von 11,14 Euro;
am 6. August 2006 in Reutte Gewahrsamsträgern der S*****-Tankstelle, , eine Flasche Wodka „unerhobenen" Wertes, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er der Verkäuferin Annemarie H mit beiden Fäusten in den Magen schlug, Gewalt gegen eine Person angewendet hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Inhaltlich gegen die Schuldsprüche 1 und 3 richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt teilweise Berechtigung zu.
Zutreffend weist die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) darauf hin, dass das Erstgericht den von der zum Schuldspruch 3 angenommenen Qualifikation nach § 131 erster Fall StGB geforderten qualifizierten Vorsatz nach § 5 Abs 2 StGB damit begründet hat, dass jeder, so insbesondere auch im konkreten Fall der Angeklagte, der aufgefordert wird, eine zuvor von ihm unter seiner Oberbekleidung versteckte Diebsbeute wieder herauszugeben und anschließend dem Auffordernden einen intensiven Schlag mit den Fäusten versetzt, in der Absicht handelt, sich durch die Gewalt gegen die andere Person die weggenommene Sache zu erhalten (US 12). Damit berufen sich die Tatrichter jedoch undifferenziert auf einen in Wahrheit nicht bestehenden allgemein gültigen Erfahrungswert und unterlassen eine - logisch einwandfreie - Auseinandersetzung mit anderen denkbaren, den Angeklagten weit geringer belastenden Schlussfolgerungen aus dem der Begründung ebenfalls zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, ob die angenommene Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Annemarie H*****, die ihn wegen eines von ihr wahrgenommenen Geräusches zweier aneinander stoßender Flaschen angehalten und dabei eine Flasche unter seiner Kleidung wahrgenommen hat (US 7), nicht bloß von dem Gedanken getragen war, sich der Beute zur Erschwerung der Beweisführung noch in den Geschäftsräumlichkeiten zu entledigen, Annemarie H***** bloß an weiteren Wahrnehmungen zu hindern oder ihm selbst das Verlassen des Tatortes zu ermöglichen. Diesfalls wäre jedoch neben dem nicht qualifizierten Diebstahlsversuch lediglich Strafbarkeit wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anzunehmen.
Dieser Begründungsmangel erfordert eine kassatorische Entscheidung in Ansehung der Subsumtion nach § 131 erster Fall StGB, weshalb sich ein Eingehen auf das gleichfalls gegen diese Qualifikation gerichtete weitere Beschwerdevorbringen erübrigt. Es sei lediglich auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hingewiesen, dass die Angaben des Zeugen Peter Sch***** vor der Polizeiinspektion Reutte vom 17. August 2006 (S 283, 285), wonach der Angeklagte die Wodkaflasche zu einem Zeitpunkt unter seine Jacke schob, als er den Verkaufsraum bereits betreten hatte, unerörtert blieben. Das Schöffengericht stützte jedoch seine Annahme, dass dieser Zeuge einen Schlag des Angeklagten gegen Annemarie H***** nicht gesehen haben muss, aber gerade darauf, dass er in der Hauptverhandlung einräumte, den Laden erst betreten zu haben, als die Sache schon im Gange und die Kassiererin bereits unmittelbar beim Angeklagten gewesen sei und er den Vorfall nicht beobachtet habe, bevor er in den Laden gegangen sei (US 11).
Hingegen erschöpft sich die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 5) in der bloßen Kritik, dass das Erstgericht mit Hinweis auf das Mitführen eines Nothammers durch den Angeklagten und die gute Erkennbarkeit des Kaufhauses M***** infolge der Leuchtreklame seiner Verantwortung, bloß einen Schlafplatz für die Nacht gesucht zu haben, nicht gefolgt ist, und zieht aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen andere für ihn günstigere Schlussfolgerungen. Solcherart wendet sie sich jedoch nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit der Rechtsmittelantrag pauschal die Aufhebung des Urteils und damit auch des Schuldspruch 2 begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).
Es waren daher das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch 3, demgemäß auch im Strafausspruch, sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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