OGH 3Nc8/07t

3Nc8/07tTribunal Superior19 de mar. de 2007

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OGH 3Nc8/07t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Hon. Prof. Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie L*****, geboren am 16. Februar 1994, und Florian L*****, geboren am 21. Dezember 1995, anhängig beim Bezirksgericht Reutte zu AZ 1 P 37/02, infolge Delegierungsantrags der Mutter Manuela P*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Reutte zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Die Mutter stellt den Antrag, das Pflegschaftsverfahren nach § 31 JN dem Bezirksgericht St. Pölten zu übertragen.

Der Oberste Gerichtshof kann derzeit über den Antrag noch nicht befinden. Seiner Entscheidung hat erst zu erfolgen, sobald die zur Aufklärung nötigen Äußerungen iSd § 31 Abs 3 dritter Satz JN vorliegen.

Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter der Pflegebefohlenen unter Fristsetzung eine Äußerung zum Delegierungsantrag der Mutter abzufordern hat. Nach Vorliegen dieser Äußerung ist der Akt dem Oberster Gerichtshof unter Anschluss einer Stellungnahme des an sich zuständigen Richters dazu erneut zur Entscheidung vorzulegen.

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