6Ob47/07s•OGH 6Ob47/07s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas H*****, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, , vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei K GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 30.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Jänner 2007, GZ 2 R 216/06s-67, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. August 2006, GZ 7 Cg 68/05d-60, teilweise als Teilurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der geschädigte Werkbesteller das Verhalten seiner Gehilfen nur dann zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen (8 Ob 55/00x; vgl auch 7 Ob 27/91 = JBl 1992, 523 = SZ 64/140; 1 Ob 76/98b; 5 Ob 51/04s; 4 Ob 283/98s). Eine Verpflichtung des Klägers, die von der beklagten Partei bezogene und von ihr in Betrieb genommene Holzfeueranlage selbst zu installieren, bestand aber nicht. Vielmehr ist es durchaus verkehrsüblich, dass die Installation durch ein selbständiges Unternehmen erfolgt. Auch die beklagte Partei geht in ihrer eigenen Installationsanleitung von einer Installation nicht durch den Betreiber selbst, sondern durch ein beauftragtes Unternehmen (Heizungsbauer, Elektroinstallateur) aus. Insoweit war nach dem vorliegenden Sachverhalt die Nebenintervenientin gar nicht Gehilfin des Klägers, sodass die diesbezüglichen Revisionsausführungen ins Leere gehen. Eine Zurechnung jeglicher Form von Gehilfenverhalten wird in der Revision nicht behauptet. Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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