8Ob27/07i•OGH 8Ob27/07i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der *****gmbH, , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin Dr. Peter K, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Jänner 2007, GZ 1 R 7/07z-120, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Sowohl im Hinblick auf die von ihm aus § 5 Abs 2 KO abgeleiteten Ansprüche als auch mit seinen Ausführungen zu seiner Antrags- und Rechtsmittellegitimation verkennt der Revisionsrekurswerber, dass er nicht der Gemeinschuldner ist. Gemeinschuldnerin ist vielmehr die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist. Auf Ansprüche, die dem Gemeinschuldner aus § 5 Abs 2 KO erwachsen können, kann er sich daher von vornherein nicht berufen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, wonach ihm gegen die Ablehnung der von ihm an den Masseverwalter gestellten Unterhaltsforderung nur die Beschwerde iSd § 84 Abs 3 KO offen stand, ist daher jedenfalls unbedenklich. Die vom Konkursgericht über diese Beschwerde gefällte Entscheidung ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - gemäß § 84 Abs 3 letzter Satz KO unanfechtbar.
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