1Nc22/07m•OGH 1Nc22/07m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 8/07v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Martin D*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt als Insolvenzverwalter die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, laut dem Aufforderungsschreiben resultierend aus dem Verfahren 23 Cg 163/02z des Handelsgerichtes Wien und der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien 2 R 40/04y.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts Wien ableitet. Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.
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