OGH 15Os15/07f

15Os15/07fTribunal Superior8 de mar. de 2007

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OGH 15Os15/07f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Oktober 2006, GZ 43 Hv 21/06y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 oder 2005 in Flatz/Neunkirchen dadurch, dass er seine am 19. Juni 1997 geborene Tochter Nina R***** dazu veranlasste, seinen Penis zunächst intensiv mit einer Hand zu betasten und sodann in den Mund zu nehmen,

  1. mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen;

  2. geschlechtliche Handlungen von einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person an sich vornehmen lassen.

Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. In der Aufklärungsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf das Alter der Zeugin Nina R***** zur Beantwortung der an die Sachverständige gestellten Fragen die eingehende Exploration und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie sowie durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie mit Spezialisierung auf Kinderneuropsychiatrie erforderlich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinerlei Hinweise auf Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125 f StPO) der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie enthält, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Den weiteren Beschwerdeausführungen (inhaltlich Z 5) zuwider ist die Aussage des Johann R*****, der ein sexuell auffälliges Verhalten des Tatopfers schilderte (S 357 f), von den Tatrichtern sehr wohl erörtert worden (US 10). Schließlich haben sich im Beweisverfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Zeugin Nina R***** tatsächlich mit pornographischem Filmmaterial konfrontiert worden wäre (vgl S 135, 321), sodass das Erstgericht nicht gehalten war, das bloße Vorhandensein von Pornofilmen im Nahebereich der genannten Zeugin in seine Überlegungen miteinzubeziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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