OGH 13Os5/07w

13Os5/07wTribunal Superior7 de mar. de 2007

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OGH 13Os5/07w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 Hv 17/06h des Landesgerichtes Eisenstadt, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Mai 2006, GZ 8 Hv 17/06h-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren AZ 8 Hv 17/06h des Landesgerichtes Eisenstadt verletzt die Fällung des Urteils vom 29. Mai 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten Thomas M***** das Gesetz in der Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuld- und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landesgericht Eisenstadt zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Thomas M***** wurde mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch umfassenden - in seiner Abwesenheit gefällten Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Mai 2006, GZ 8 Hv 17/06h-27, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (1.) sowie des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung am 27. März 2006 (ON 18) und am 27. April 2006 (ON 22) umfassend zu dem gegen ihn erhobenen Strafantrag (ON 11) verantwortet, ist aber trotz ordnungsgemäßer Ladung (RS bei S 1 f) zur fortgesetzten Hauptverhandlung am 29. Mai 2006 (ON 26) nicht erschienen. Das weitere Verfahren wurde daraufhin in seiner Abwesenheit durchgeführt und das Abwesenheitsurteil verkündet. Über eine dagegen angemeldete (ON 28), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten und seinen Verteidiger (Rückscheine bei S 179) nicht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde bisher nicht entschieden.

Die Fällung des Urteils in Abwesenheit des Beschuldigten steht - wie der Generalprokurator in der von ihm ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 427 Abs 1 StPO kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des nicht erschienenen Angeklagten vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung persönlich zugestellt wurde.

Da der Schuldspruch des Thomas M***** unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB erfolgte, verstößt die Fällung des Urteils am 29. Mai 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten gegen § 427 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0093949).

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben und dem Landesgericht Eisenstadt in diesem Umfang die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

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