OGH 1Nc117/06f

1Nc117/06fTribunal Superior7 de mar. de 2007

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OGH 1Nc117/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Glawischnig als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ludwig Franz M*****, 2. W***** Handelgesellschaft mbH iL, , und anderer klagender Parteien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Dr. Ulf G, und andere beklagte Parteien, wegen Schadenersatz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor. Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Für den Kläger wurde Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** zum Sachwalter bestellt, zu dessen Wirkungskreis unter anderem die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten gehört. Trotz seiner mangelnden Prozessfähigkeit erhob der Kläger, der sich als Vertreter aller anderen „klagenden Parteien" bezeichnet, beim Landesgericht Linz Klage gegen 1. die Republik Österreich, 2. gegen seinen Sachwalter, sowie andere beklagte Parteien (3.-21. Beklagte). Mangels Genehmigung durch den Sachwalter wies das Landesgericht Linz die Klage des Erstklägers und der Zweitklägerin W*****gesellschaft mbH iL gegen die Republik Österreich und gegen die 3. bis 21. beklagten Parteien mit (unbekämpft gebliebenem) Beschluss vom 19. 1. 2006 zurück (ON 5). Gegenstand des Verfahrens bildet daher nur mehr die gegen den Sachwalter persönlich gerichtete Klage auf Ersatz des durch dessen Verhalten angeblich herbeigeführten Schadens.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (ON 8) wies das Landesgericht Linz die Klagen des Erstklägers und der Zweitklägerin gegen Dr. Ulf Gastgeb sowie deren Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse der (bisherigen) 1. und 2. Kläger sowie diverser weiterer „klagender Parteien", als deren Vertreter sich der Erstkläger bezeichnet; überdies stellten diese „Kläger" verschiedene Anträge (ON 10, 11, 13 und 14). Mit Beschluss vom 7. 6. 2006 (ON 12) wies das Landesgericht Linz die Rekurse und Anträge der „neu hinzugekommenen Kläger" mit der Begründung zurück, dass diese nicht Parteien des Verfahrens seien. Überdies wurden verschiedene Anträge der erst- und zweitklagenden Partei abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss erhoben sämtliche „klagenden Parteien" Rekurs (ON 18 bis ON 23). Mit dem Rechtsmittel verbanden die „klagenden Parteien" diverse Klagen, „Klagsänderungen" und Anträge.

Bereits am 25. 6. 2006 hatten die erst- und die zweitklagende Partei „Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage betreffend den Beschluss vom 19. 1. 2006" erhoben (ON 15).

Mit Beschluss vom 26. 9. 2006 (ON 27) wies das Landesgericht Linz „die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage vom 25. 6. 2006 (ON 15) und die damit verbundenen Anträge sowie die Klagen, Klagsänderungen, Ausdehnungen und die damit verbundenen Anträge vom 10. 7., 12. 7., 14. 7., 17. 7. und 18. 7. 2006 (ON 18 bis ON 23) zurück".

Dieser Beschluss ist (noch) nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens.

Die hier gegenständlichen Rekurse der klagenden Parteien (ON 10, 11, 13 und 14) gegen den Beschluss vom 22. 5. 2006 (ON 8) sowie die Rekurse (ON 18 bis ON 23) gegen den Beschluss vom 7. 6. 2006 (ON 12) betreffen - wie eingangs dargelegt - nurmehr das Verfahren gegen den Sachwalter persönlich. Für dieses - nicht gegen einen Rechtsträger gerichtete und nicht auf Amtshaftung gestützte - Klagebegehren liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor.

Die Zurückweisung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen, Klagsänderungen, -ausdehnungen und Anträge der „klagenden Parteien" steht derzeit nicht zur Beurteilung an.

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