OGH 9ObA25/07b

9ObA25/07bTribunal Superior2 de mar. de 2007

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OGH 9ObA25/07b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Julia T*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Graz, wegen EUR 737,38 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2006, GZ 13 Ra 68/06g-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Unstrittig ist, dass es ursprünglich dem erklärten wahren Willen beider Arbeitsvertragspartner entsprach, dass die Klägerin bei der Beklagten zu denselben Konditionen weiterarbeiten sollte, die bei der früheren Arbeitgeberin (- und nunmehrigen Beschäftigerin -) bestanden hatten. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Anführen einer „Auslöse" in einer Mitarbeiterinformation und in den Lohnzetteln zu keiner konkludenten Vertragsänderung in dem von der Klägerin gewollten Sinn - nämlich der einzelvertraglichen Zusicherung eines neben der kollektivvertraglichen Mehrentlohnung für Akkordarbeit bestehenden Entgelts - führte, ist als Einzelfallbeurteilung vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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