OGH 12Os137/06y

12Os137/06yTribunal Superior15 de fev. de 2007

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OGH 12Os137/06y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hasan D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. September 2006, GZ 18 Hv 112/06p-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Vermittlung von Scheinehen nach § 106 Abs 1 FrG 1997 schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz hat er im September 2005 in Klagenfurt Laura Georgeta F***** dadurch mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, dass er sie an den Oberarmen erfasste und rücklings auf eine Couch drückte, ihr das T-Shirt nach oben und die Hosen hinunter streifte, sich auf sie legte, sein Glied in ihre Scheide einführte und an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Inhaltlich nur dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. Der mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 gestellte Antrag auf Einholung einer Rufnummernabfrage (ON 41) wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, sodass der Beschwerdeführer insoweit zur Verfahrensrüge nicht legitimiert ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Anträge auf Einvernahme Werner Ks zum Beweis für eine auch nach der behaupteten Vergewaltigung zumindest freundschaftliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und Laura Georgeta F anlässlich eines gemeinsamen Abendessens und ergänzende Befragung der Zeugin F***** zwecks Gegenüberstellung mit Werner K***** (ON 48 iVm S 484 f/I) wurden hingegen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen, weil selbst ein amikales Verhältnis der Zeugin F***** zum Angeklagten auch nach der von ihr eingehend geschilderten Tathandlung keineswegs den Schluss auf die Unrichtigkeit ihrer den Angeklagten belastenden Angaben zuließe. Außerdem hat sie selbst weitere telefonische und persönliche Kontakte mit D***** auch im Oktober 2005 ausdrücklich zugestanden (S 428/I). Schließlich wurde nicht dargetan, weshalb F***** anlässlich einer Gegenüberstellung mit Werner K***** ihre bisherige detaillierte und anlässlich der Vernehmungen vor der Polizei, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen gleichlautende Aussage widerrufen sollte. Soweit der Rechtsmittelantrag pauschal die Aufhebung des angefochtenen Urteils, somit auch der übrigen Schuldspruchfakten begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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