OGH 14Os8/07v

14Os8/07vTribunal Superior13 de fev. de 2007

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OGH 14Os8/07v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann und Margit R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. November 2006, GZ 7 Hv 103/06v-35, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Johann R***** gegen den zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johann und Margit R***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, letztere teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Demnach haben sie - zusammengefasst wiedergegeben - in der Zeit von Februar 2001 bis November 2005 an, im Spruch näher genannten Orten Johann R***** in zweiundfünfzig und Margit R***** in neunundfünfzig im Spruch näher bezeichneten Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, insbesondere Lieferanten von Heu und Stroh, aber auch in einigen Fakten näher genannte Geschäftsleute durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Warenlieferungen und Erbringung von Dienstleistungen verleitet, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag (bei Johann R***** ca 56.000 Euro und bei Margit R***** ca 67.500 Euro) an ihrem Vermögen schädigte, wobei sie mit der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die von den Angeklagten dagegen gemeinsam ausgeführte, auf die Gründe der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Inwieweit die Urteilsannahmen zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit (US 16) im Widerspruch zu den Konstatierungen, wonach die Angeklagten die durch den Weiterverkauf der herausgelockten Heu- bzw Strohmengen lukrierten Erlöse für Lebensunterhalt und Hausbau verwendeten, stehen sollen, legt die Mängelrüge (Z 5) nicht substantiiert dar. Im Übrigen liegt den Angeklagten auch Täuschung über ihre mangelnde Zahlungswilligkeit zur Last.

Unmissverständlich und aktenkonform haben die Tatrichter ihre Annahmen zum durch die Taten erwirtschafteten „Gewinn" (US 19) in der Differenz zwischen - abgesehen von geringfügigen Teil- bzw Anzahlungen - nicht bezahltem herausgelocktem Material (US 17) und dem Erlös aus dessen mit Aufschlag zum vereinbarten Abnahmepreis erzielten Weiterverkaufspreis (US 16) ermittelt.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der Annahme des Bereicherungsvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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