OGH 5Ob227/06b

5Ob227/06bTribunal Superior13 de fev. de 2007

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OGH 5Ob227/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2007

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, , vertreten durch Mag. Eva Holzer-Waisocher, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Adelheid H, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 101.962,97 Euro s. A., über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2006, GZ 17 R 51/06d-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 19. Jänner 2006, GZ 24 C 330/04v-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Ing. Peter H*****, der Gatte der Beklagten, war handelsrechtlicher Geschäftsführer der G***** GmbH (folgend nur mehr „GPSD"). Die Klägerin war die „Hausbank" der GPSD und hat dieser Kredit gewährt; Ende 2000 bestand ua zu Konto Nr. 97006 ein Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von ATS 3 Mio, welcher durch drei verpfändete Sparbücher mit einem Gesamtguthaben von ATS 2,200.468,75 besichert war. Im Dezember 2000 erfolgte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung eine Erhöhung des Kreditrahmens auf ATS 5,6 Mio. Um Weihnachten wandte sich Ing. Peter H***** an die Beklagte und schilderte dieser, er sei mit der GPSD in Schwierigkeiten und brauche Geld. Die Beklagte war letztlich bereit, ihre Liegenschaft EZ 2233 GB ***** zur Besicherung von Kreditverbindlichkeiten der GPSD bis zum Höchstbetrag von ATS 3 Mio (= 218.018,50 Euro) zu verpfänden. Über das Vermögen der GPSD wurde am 23. 1. 2003 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 13. 2. 2003 stellte die Klägerin gegenüber den Ehegatten H***** sämtliche Verbindlichkeiten fällig und forderte im September 2003 von der Beklagten die Bezahlung von 218.018,50 Euro, worauf die Beklagte am 12. 1. 2004 eine Zahlung von 116.276,53 Euro leistete. Die Klägerin begehrte mit ihrer beim Erstgericht am 4. März 2004 eingelangten Hypothekarklage von der Beklagten die Zahlung von 101.962,97 Euro s.A. bei sonstiger Exekution in die Pfandliegenschaft. Die Beklagte habe für sämtliche Verbindlichkeiten der GPSD die dingliche Haftung übernommen. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, dass bei einer Zahlung der Beklagten von 218.018,50 Euro bis längstens 15. 1. 2004 von der Liegenschaftsverwertung Abstand genommen werde. Nach erfolgter Teilzahlung hafte noch der Klagsbetrag aus.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte - soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich - ein, die Pfandhaftung habe ausschließlich der Besicherung von der Klägerin zusätzlich zur Sanierung der GPSD bereitzustellender liquider Mittel gedient. Tatsächlich habe die Klägerin der GPSD nur neues Kapital in der Höhe von 116.276,53 Euro zur Verfügung gestellt und dieser Betrag sei bereits vor Klageerhebung zurückbezahlt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 101.962,97 Euro s.A. bei sonstiger Exekution in die Pfandliegenschaft. Das Erstgericht traf (ua) folgende (zusammengefasste) Feststellungen:

Der von der Klägerin namhafte gemachte Steuerberater Mag. Pailer sichtete bei der GPSD zunächst die Unterlagen und rechnete alles durch. Am 23. 1. 2001 kam es dann bei der Klägerin zu einem Gespräch, an dem (ua) mehrere Angestellte der Klägerin, Mag. P***** sowie die Beklagte und deren Gatte teilnahmen. Auch den Mitarbeitern der Klägerin war die prekäre Situation der GPSD bewusst; deren Rückstände bei Finanz und GKK betrugen zu diesem Zeitpunkt (bei ausgeschöpftem Kreditrahmen) insgesamt rund ATS 2 Mio, weshalb die Klägerin plante, das gesamte Obligo bis 29. 1. 2001 fällig zu stellen, wenn nicht bis 26. 1. 2001 eine Entscheidung über „zu gebende Sicherheiten aus Privateigentum der Familie H*****" erfolgen würde. Mag. P***** legte im damaligen Gespräch klar, dass zusätzliche Mittel notwendig seien, um die GPSD zu sanieren, wobei er einen Betrag von insgesamt ca ATS 2,4 bis 2,5 Mio in der Form nannte, dass der Betriebsmittelrahmen auf mindestens ATS 7 Mio aufzustocken und darüber hinaus ein weiterer Rahmen von ATS 1 Mio einzuräumen sei. Die Beklagte entschloss sich dann, der Verpfändung ihrer Liegenschaft zuzustimmen, damit ihr Gatte durch zusätzlich bereitzustellende Mittel in der Höhe von ATS 3 Mio das Unternehmen sanieren könne. Umgesetzt wurde der Sanierungsplan durch folgende Schritte:

Am 26. 1. 2001 wurde zum einen der Rahmen des Kredits Nr. 97006 (offiziell) um ATS 1,6 Mio erhöht, wobei der tatsächlich auszunützende Rahmen bei ATS 5,6 Mio aufrecht blieb; darüber hinaus wurde ein weiterer Kreditvertrag zu Nr. 900.097.006 über einen Betrag von ATS 1 Mio unterfertigt. Über diesen neuen Kredit wurden Forderungszessionen zwischen der Klägerin und der GPSD abgewickelt, wobei die Gegenbuchungen ausschließlich auf dem Kredit Konto Nr. 97006 erfolgten. Ebenfalls per 26. 1. 2001 verpfändete die Beklagte das Sparbuch Nr. 30270276 über einen Betrag von ATS 800.000 zu Gunsten der Aufstockung des Kredites Nr. 97006 offenbar auch in Entsprechung der Vereinbarung von Dezember 2000. Am 1. 2. 2001 unterfertigte die Beklagte eine Pfandurkunde, mit welcher sie der Klägerin ein Pfandrecht an ihrer Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von ATS 3 Mio einräumte; im Zusammenhang mit dieser Pfandurkunde war der Beklagten von Klaus H*****, Angestellter der Klägerin, trotz des vorformulierten Textes der Urkunde, wonach die Liegenschaft auch für „bestehende oder weitere Kredite" herangezogen werden könne, zugesichert worden, dass die Liegenschaft lediglich für einen zusätzlich zur Verfügung gestellten Betrag von ATS 3 Mio haften werde. Ebenfalls am 1. 2. 2001 wurden 3 Sparbücher mit Guthaben von ATS 511.229,29, ATS 803.200,01 und ATS 1,024.872,98 realisiert und dem Kreditkonto Nr. 97006 gutgeschrieben, wodurch sich der vorherige Negativsaldo von über ATS 5,5 Mio um den Gesamtbetrag von ATS 2,339.302,20 reduzierte. Am 2. 2. 2001 wurde durch die Umbuchung eines Betrages von ATS 1 Mio vom Kreditkonto Nr. 97006 auf den neuen Kredit Nr. 900.097.006 letzterer sofort zur Gänze ausgeschöpft, was er auch bis zur Konkurseröffnung betreffend die GPSD blieb. Durch diese Umbuchung verringerte sich der Saldo des Kreditkontos Nr. 97006 naturgemäß um weitere ATS 1 Mio auf etwas über ATS 2 Mio. Bis Ende Februar 2001 war dann der Kreditsaldo bereits wieder auf ca ATS 3,8 Mio, bis Ende März 2001 auf ca ATS 3,9 Mio, bis Ende April auf ca ATS 4,2 Mio, danach mit gewissen Schwankungen bis Ende Juni 2001 auf ca ATS 4,8 Mio und bis Ende Juli 2001 auf ca ATS 5,2 Mio gestiegen. Ende August 2001 sank er auf ca ATS 4,3 Mio, um Ende September wieder auf ca ATS 5 Mio, und bis Ende November auf Beträge zwischen ATS 5,7 Mio und ATS 6,3 Mio zu steigen. Am 31.12.2001 betrug der offene Kreditsaldo rund ATS 6,1 Mio (rund € 440.000,00). Im Jahr 2002 blieb der Saldo von rund 400.000 bis 450.000 Euro im Großen und Ganzen ausgeschöpft. Am 23. 1. 2003 bei Konkurseröffnung über das Vermögen der GPSD wiesen das Konto Nr. 97006 ein Minus von 390.814,59 Euro und das Konto Nr. 900.097.006 einen Debetsaldo von 72.672,83 Euro auf. Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Klägerin habe der GPSD ohne schriftlichen Kreditvertrag aufgrund einer irgendwann im Dezember 2000 getroffenen Vereinbarung einen Kreditrahmen von ATS 5,6 Mio eingeräumt. Wegen der wirtschaftlich schlechten Situation der GPSD sei vereinbart worden, dass gegen Hereinnahme der Liegenschaft der Beklagten als Pfand ein Betrag von ATS 3 Mio zur Sanierung der GPSD zur Verfügung gestellt werde. Tatsächlich sei dieser Betrag durch Realisierung der verpfändeten Sparbücher und Umbuchung von ATS 1 Mio auf ein neu errichtetes Kreditkonto zur Verfügung gestellt worden, wodurch sich der Debetsaldo auf dem Kreditkonto 97006 um rund ATS 3 Mio verringert habe und der vereinbarte Kreditrahmen von ATS 5,6 Mio aufrechtgeblieben sei. Wenngleich diese Maßnahme nicht zu erhöhter „Liquidität" sondern (nur) zur Erhöhung der „Liquiditätsreserve" der GPSD geführt habe, sei es dieser dann frei gestanden, durch Ausnützen des gleich gebliebenen Kontorahmens ihre Zahlungsmittel und damit ihre Liquidität zu erhöhen. Dies könne nur als Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin aus der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung angesehen werden. Tatsächlich habe ja die GPSD auch bis Ende des Jahres 2001 weit mehr als ATS 3 Mio in Anspruch genommen. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe nur ATS 1,6 Mio an zusätzlichen Mitteln zur Verfügung gestellt (offensichtlich abgeleitet aus dem zur Aufstockung des Kredites 97006 zusätzlich geschlossenen Kreditvertrag) gehe völlig an den Tatsachen vorbei und übersehe, dass die Beklagte seit 1. 2. 2001 zusätzliche Mittel in Höhe von ATS 3 (und bis zu 4) Mio in Anspruch genommen habe. Dass diese zur Verfügung stehenden Mittel möglicherweise nicht dem Sanierungsplan entsprechend eingesetzt worden seien, könne weder der Klägerin noch der Beklagten zum Nachteil bzw Vorteil gereichen und sei einzig und allein in der Geschäftsgebarung der GPSD begründet. Da der Kreditrahmen von ATS 5,6 Mio bis zur Konkurseröffnung nahezu unverändert in dieser Höhe ausgeschöpft geblieben sei, bestehe gar kein Zweifel daran, dass der streitverfangene Betrag tatsächlich zur Verfügung gestellt und in Anspruch genommen worden sei. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Beklagte ihre Liegenschaft zum Pfand dafür gegeben habe, dass die Klägerin Mittel im Betrag von ATS 3 Mio zur Verfügung gestellt habe; diese seien durch Reduzierung des Negativsaldos auf dem Kreditkonto 97006 bei gleich bleibendem Rahmen von ATS 5,6 Mio bereit gestellt von der GPSD in Anspruch genommen worden. Das Klagebegehren sei demnach berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Die Beklagte habe sich zur Verpfändung der Liegenschaft entschlossen, damit ihr Gatte durch zusätzlich bereitzustellende Mittel von ATS 3 Mio das Unternehmen sanieren könne. Feststellungen, in welcher Zeit dies zu geschehen habe, habe das Erstgericht mangels Vorbringens der Beklagten zu Recht nicht getroffen. Das Erstgericht habe - unbekämpft - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Verpfändung der Liegenschaft der Saldo auf dem Konto Nr. 97006 etwas über ATS 2 Mio und der Kreditrahmen nach wie vor ATS 5,6 Mio betragen haben. Vom Zeitpunkt der Unterfertigung der Pfandurkunde am 1. 2. 2001 bis zur Konkurseröffnung am 23. 1. 2003 habe sich der Schuldenstand auf insgesamt ATS 6,377.726 entwickelt. Der Berufung der Beklagten sei daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin erstattete eine ihr freigestellte Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision der Beklagten nicht zuzulassen, in eventu dieser keine Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.

Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil einerseits eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren vorliegt und andererseits die erstgerichtlichen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen.

1. Zur Aktenwidrigkeit:

1.1. Die Beklagte hält die Feststellungen zur Umsetzung des Sanierungsplans (Ersturteil S. 7) für aktenwidrig, weil diese nach deren Wortlaut mit sämtlichen Beweisergebnissen, vor allem mit dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Widerspruch stehe.

1.2. Eine Aktenwidrigkeit liegt aber ausschließlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Berufungsgericht andererseits vor. Eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO besteht dagegen nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel (RIS-Justiz RS0043284). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor; einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:

2.1. Die Beklagte macht als Mangel des Berufungsverfahrens ua geltend, es sei wesentliches Verfahrensthema gewesen, wie viel an Liquidität die Klägerin anlässlich der Verpfändung der Liegenschaft durch die Beklagte zur Verfügung gestellt habe. Die Feststellungen des Erstgerichts ließen auch die Interpretation zu, dass sowohl am Konto 97006 ein Rahmen von ATS 5,6 Mio bestanden habe als auch eine zusätzliche Million durch den zweiten Kredit eingeräumt und so zusammen ATS 3,6 Mio gewährt worden seien. Diese (mögliche) Feststellung habe die Beklagte in ihrer Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht habe demgegenüber zur Rechtsrüge behauptet (Berufungsurteil S. 11), die Feststellung, dass ein Saldo von ATS 2 Mio und ein Rahmen von ATS 5,6 Mio bestanden habe, sei unbekämpft geblieben.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte tatsächlich einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens auf:

2.2. Die Beklagte hat in der Tatsachen- und Beweisrüge ihrer Berufung (S. 9 in ON 33) die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, wonach am 26. 1. 2001 zum einen der Rahmen des Kredits Nr. 97006 (offiziell) um ATS 1,6 Mio erhöht worden sei, wobei der tatsächlich auszunützende Rahmen bei ATS 5,6 Mio aufrecht geblieben und darüber hinaus ein weiterer Kreditvertrag zu Nr. 900.097.006 über einen Betrag von ATS 1 Mio unterfertigt worden sei. Die Beklagte hat diese Tatsachen- und Beweisrüge damit begründet, dass aus der bekämpften Feststellung der nach Ansicht der Beklagten unrichtige und näher bezeichneten Beweismitteln widersprechende Sinn abgeleitet werden könne, es hätte neben einem Rahmen von ATS 5,6 noch ein zusätzlicher Kontorahmen zu Konto Nr. 900.097.006 von ATS 1 Mio bestanden. Aus diesem Grund wünschte die Beklagte die - eingeschränkte und klarstellende - Feststellung, wonach (bloß) der Rahmen des Kredits Nr. 97006 von bestehenden ATS 3 Mio um ATS 1,6 Mio erhöht und daneben ein weiterer Kreditvertrag über ATS 1 Mio unterfertigt worden sei. Nach den in diesem Punkt völlig eindeutigen Berufungsausführungen strebte die Beklagte damit den Entfall des ihrer Ansicht nach missverständlichen und unzutreffenden Hinweises des Erstgerichts an, dass - nach den Kreditvereinbarungen am 26. 1. 2001 - „der tatsächlich auszunützende Rahmen bei ATS 5,6 Mio ([allenfalls] gemeint: allein auf dem Konto Nr. 900.097.006) aufrecht geblieben (sei)". Das Berufungsgericht hielt dem - sinngemäß - (nur) entgegen (Berufungsurteil S. 9), dass die gewünschte Ersatzfeststellung ohnehin in der bekämpften Feststellung des Erstgerichts enthalten und im Übrigen unbekämpft festgestellt worden sei, dass im Dezember 2000 der Rahmen des Kredites Nr. 97006 (durch mündliche Vereinbarung) auf ATS 5,6 Millionen erhöht worden sei.

Dass der Kreditrahmen zum Konto Nr. 97006 im Dezember 2000 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ATS 5,6 Mio betragen hat, sagt aber nichts darüber aus, ob er nach den Vereinbarungen bei Verpfändung der Liegenschaft insgesamt unverändert geblieben oder geändert worden ist. Wenn dann das Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Berufungsurteil S. 11) meinte, die Feststellung des Erstgerichts, wonach zum Zeitpunkt der Verpfändung der Liegenschaft der Saldo auf dem Konto Nr. 97006 etwas über ATS 2 Mio und der Kreditrahmen nach wie vor ATS 5,6 Mio betragen habe, sei unbekämpft geblieben, hat es - in unvertretbarer Auslegung der Berufungsausführungen der Beklagten - die Überprüfung der bekämpften Feststellung über die Höhe des insgesamt maßgeblichen Kreditrahmens im Zuge der Liegenschaftsverpfändung gänzlich unterlassen; das Berufungsverfahren ist daher in diesem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben.

Soweit die Beklagte weitere Mängel des Berufungsverfahrens geltend macht, stehen diese im Wesentlichen im Zusammenhang mit der zur rechtlichen Beurteilung aufzugreifenden Frage, mit welchen Maßnahmen der Liquiditätsbereitsstellung die Klägerin an der Sanierung der GPSD mitwirken sollte.

3. Zur rechtlichen Beurteilung:

Im Rahmen der Rechtsrüge zeigt die Beklagte im Ergebnis zu Recht auf, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichen:

3.1. Der Prozessstandpunkt der Beklagten besteht im Wesentlichen darin, sie habe ihre Liegenschaft ausschließlich zur Besicherung von Geldmitteln verpfändet, welche die Klägerin zur Sanierung der GPSD zusätzlich bereit stellen sollte. Schon zur Frage, was zwischen den Streitteilen in diesem Punkt im Detail vereinbart worden war, liegen keine konkreten erstgerichtlichen Feststellungen vor. Das Erstgericht nimmt zwar als erwiesen an, dass die Beklagte der Verpfändung ihrer Liegenschaft zugestimmt habe, damit ihr Gatte durch zusätzlich bereitzustellende Mittel in der Höhe von ATS 3 Mio die GPSD sanieren könne. In welcher Form diese Liquiditätsbereitstellung vereinbarungsgemäß erfolgen sollte, insbesondere welche Zusagen die Klägerin in diesem Zusammenhang (allenfalls) gegeben hat, ist nicht festgestellt.

3.2. Das Erstgericht stellt zwar fest, durch welche Schritte der Sanierungsplan umgesetzt wurde. Ob diese Umsetzung, insbesondere nach Art und Weise sowie nach der Höhe und dem zeitlichen Rahmen der Liquiditätsbereitstellung der dazu getroffenen Vereinbarung der Streitteile entsprach, lässt sich anhand der erstgerichtlichen Feststellungen nicht nachvollziehen. War die Umsetzung eines bestimmten Sanierungsplans vereinbart, dann folgt daraus nicht ohne weiters, dass schlechthin alle späteren Belastungen des Kreditkontos bis zur Konkurseröffnung, etwa auch nicht vereinbarte, Monate später erfolgte, von der Klägerin bloß geduldete Kontoüberziehungen durch die GPSD als Liquiditätsbereitstellung im Rahmen des Sanierungsplans gelten müssen.

3.3. Im speziell zur Höhe des nach Verpfändung der Liegenschaft - insgesamt - verfügbaren Kreditrahmens sind die Feststellungen des Erstgerichts ebenfalls nicht zweifelsfrei:

Durch Realisierung der 3 Sparbücher soll sich nach den erstgerichtlichen Annahmen der Negativsaldo auf dem Kreditkonto Nr. 97006 von über ATS 5,5 Mio um das Gesamtrealisat von ATS 2,339.302,20 reduziert haben und durch „Umbuchung" eines Betrages von ATS 1 Mio vom Kreditkonto Nr. 97006 auf den neuen Kredit Nr. 900.097.006 soll letzterer sofort zur Gänze ausgeschöpft worden sein, was den Saldo des Kreditkontos Nr. 97006 „naturgemäß" um weitere ATS 1 Mio auf etwas über ATS 2 Mio reduziert habe. Außerdem sei der Rahmen des Kredits Nr. 97006 (offiziell) um ATS 1,6 Mio erhöht worden, wobei der „tatsächlich auszunützende" (ausgenützte oder ausnützbare ?) Rahmen bei ATS 5,6 Mio aufrecht geblieben und über den neuen Kredit - der allerdings nach Ansicht des Erstgerichts sofort zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei - sollten überdies Forderungszessionen zwischen der Klägerin und der GPSD abgewickelt werden, wobei die „Gegenbuchungen" ausschließlich auf dem Kredit Konto Nr. 97006 erfolgen sollten. Im Rahmen der Beweiswürdigung (Ersturteil S. 13) will dann das Erstgericht die Liquiditätserhöhung „wohl auch" in der Umbuchung der ATS 1 Mio sehen und in der rechtlichen Beurteilung (Ersturteil S. 16) wird dann überhaupt (auch ?) die gesamte Schuldenerhöhung bei der GPSD bis zur Konkurseröffnung in Zusammenhang mit der Mittelbereitstellung durch die Klägerin gebracht.

Insgesamt bleibt also unklar, welcher zusätzliche Kreditrahmen nach der Liegenschaftsverpfändung zu den Konten Nr. 97006 und 900.097.006 insgesamt der GPSD als (wieder) ausnutzbar zur Verfügung stand. Immerhin wurde der Klägerin zugesichert, nur für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel (bis zu einem Betrag von ATS 3 Mio) zu haften. Das Erstgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung eindeutig klarzustellen und zu begründen haben, ob sich die angenommene Rahmenhöhe von ATS 5,6 Mio auf die Konten Nr. 97006 und 900.097.006 zusammen (= rahmenneutrale Umbuchung von S 1 Mio auf das „Zessionskonto"), oder - dann scheinbar entgegen dem eigenen Vorbringen Klägerin (insbesondere in ON 17; vgl auch Blg ./9) - nur auf das Konto Nr. 97006 bezog, was dann durch einen zusätzlichen Kredit von ATS 1 Mio auf dem Konto Nr. 900.097.006 wohl - wieder entgegen deren Wunsch - zu einer Ausweitung des Kreditengagements der Klägerin geführt haben müsste.

3.4. Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass aus dem Ersturteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Grundlage für den erfolgten Zinsenzuspruch zu erkennen ist.

Die dargestellten Mängel der Tatsachengrundlage erfordern eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts. Im fortgesetzten Verfahren werden die oben zu 3.1. bis 3.4. dargestellten Fragenbereiche mit den Parteien zu erörtern, erforderlichenfalls ergänzenden Beweisaufnahmen durchzuführen und sodann aussagekräftige und begründete Feststellungen zu den bislang ungeklärten Tatfragen zu treffen sein; erst dann wird eine abschließenden rechtliche Beurteilung möglich sein.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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